E-Rezept

Abweichende Signatur: Keine Prüfpflicht

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Berlin -

Seit knapp zwei Monaten ist das E-Rezept verpflichtend und noch immer kämpfen Apotheken mit den gleichen Herausforderungen wie in der Roll-out-Phase im vergangenen Sommer. Ein Beispiel ist die abweichende Signatur.

In einigen Apotheken häuft sich in den vergangenen Wochen erneut folgendes Problem: Wird ein E-Rezept aus einer Gemeinschaftspraxis eingelesen, stimmen verordnende und signierende Person nicht überein. Ein Problem, denn die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) sieht vor, dass die Verschreibung Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme enthalten muss sowie die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder bei E-Rezepten deren qualifizierte elektronische Signatur.

Doch Apotheken können aufatmen. Denn eine Prüfpflicht gibt es nicht. Das hat die Gematik bereits im Juni vergangenen Jahres auf der Gesellschafterversammlung klargestellt. Der Name der verordnenden Person im Datensatz erhalte den Status eines reinen Anzeigewertes, so dass eine Abweichung zwischen Namen in der Verordnung und Namen in der Signatur keine Prüfrelevanz habe, heißt es in den FAQ der Abda zum E-Rezept. Führend ist der Name aus der qualifizierten Signatur.

Für die Abrechnung der E-Rezepte wird nur der Name aus der Signatur des/der Ärzt:in berücksichtigt. „Da die Signatur untrennbar mit der Verordnung verknüpft ist, sind die Angaben aus der Signatur maßgebend für die in der AMVV benannten Attribute“, heißt es dazu von der Gematik. Die Rechtsauffassung teilt auch das Bundesgesundheitsministerium und hat dies im Oktober 2023 bestätigt.

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