Frust über D-Trust-Aktion

HBA-Tausch: 500 Euro wegen Umzug

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Berlin -

Derzeit sind Apotheken mit mehreren Tauschaktionen von Komponenten in der Telematikinfrastruktur (TI) beschäftigt. Ist dies durch den Anbieter verschuldet, fallen bei den Apothekenteams eigentlich keine Kosten an – außer sie sind umgezogen. Unfair, findet Apotheker Dr. Linus Großmann, der sowohl an der Uni Greifswald als auch in der Vineta Apotheke in Koserow arbeitet. Er fordert von der Gematik und dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) sowie Anbieter D-Trust Erklärungen für diesen Umstand.

Sowohl bei den Heilberufeausweisen (eHBA) als auch bei den Institutionskarten SMC-B muss in vielen Apotheken gehandelt werden, um nicht handlungsunfähig zu werden. Das Ganze ist nicht nur nervenaufreibend, sondern auch kostenintensiv. Denn auch wenn Hersteller D-Trust die Karten theoretisch kostenfrei tauscht, geht das nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Bis zum 30. Juni müssen eHBA der Generation 2.1 von D-Trust ausgewechselt werden, weil im September 2024 eine Sicherheitslücke entdeckt wurde. Betroffenen sind Idemia-Karten mit Infineon-Chips, die zwiscchen 2021 bis Ende Januar 2025 ausgegeben wurden. Vor einem Jahr entzog die Gematik dem Anbieter die Zulassung; D-Trust ist inzwischen auf Chips des Herstellers Giesecke und Devrient (G&D) umgestiegen.

Neue Anschrift bedeutet erneut 500 Euro

„D-Trust startete daraufhin nun eine Austauschaktion, die meiner Meinung nach, so nicht zufriedenstellend und sogar benachteiligend ist“, meint Großmann. Ein Punkt: „Ein Versand kann nur an die Adresse des ursprünglichen Antrags erfolgen. Sollte die betreffende Person in der Zwischenzeit umgezogen sein, was bei einer Laufzeit von fünf Jahren durchaus wahrscheinlich ist und vor allem jüngere Approbierte betrifft, muss ein vollständig neuer Antrag gestellt werden, der mit erheblichen Mehrkosten von circa 480 Euro für Apotheker verbunden ist“, moniert der Apotheker.

Erschwerend kommt hinzu, dass die kostenlose Ersatzkarte dasselbe Ablaufdatum wie der auszutauschende eHBA hat. Im Zweifelsfall muss die Apotheke also knapp 500 Euro für einen Ausweis zahlen, der demnächst ohnehin nicht mehr gültig ist.

„Ein Fehlverhalten der Anwender liegt nicht vor, zumal der Ausweis auch nach Umzug weiterhin seine Gültigkeit behält – zumindest, wenn im selben Kammerbezirk weitergearbeitet wird. Meines Wissens nach ist die persönliche Adresse ebenfalls nicht Teil des auf der Karte gespeicherten Zertifikats.“ Großmann wünscht sich hierzu Aufklärung von allen Beteiligten.

Seiner Meinung nach werde „der Dipol, der durch die zwei Dienstleister besetzt ist, einfach ausgenutzt“. Das Identifizierungsproblem, das der Anbieter hier bezüglich der Versandadresse anführe, sei „vorgeschoben“. Er macht Gegenvorschläge: „Aber muss bei Übergabe des Ausweises durch die Post nicht sowieso der Personalausweis überprüft werden? Und könnte nicht einfach die Online-Funktion des Personalausweises genutzt werden, um sich erneut beim Bestellen der Ersatzkarte zu identifizieren?“

Stattdessen erneut 500 Euro in die Hand nehmen zu müssen, sei nicht die Aufgabe der Anwender:innen. „Was kann der Anwender für das Sicherheitsproblem? Es nicht verboten umzuziehen. Warum muss dann trotzdem der Anwender zahlen?“

Gematik hat keinen Einfluss

Antwort darauf bekam er bisher nur von der Gematik. Die verweist auf seine eingeschränkten Kompetenzen innerhalb der Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB V). Demnach habe man „lediglich die Möglichkeit, das Verhältnis zwischen Gematik einerseits und Herstellern beziehungsweise Anbietern des eHBA andererseits zu beeinflussen“. Gegenüber den Endkund:innen habe die Gematik keine Handlungsfähigkeiten. „Die Gematik hat daher auf die Festlegungen der Preisstruktur der Produkte der Anbieter keinen Einfluss. Wir empfehlen daher, zunächst den Anbieter zu kontaktieren und nach einer kulanten Regelung des Vorgangs zu fragen.“ Ansonsten seien die Kartenherausgeber, also die Kammern Ansprechpartner.

„Wir dürfen Sie um Ihr Verständnis bitten, dass es uns aufgrund der Vorgaben des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) verwehrt ist, Ihnen einen Rechtsrat zu erteilen. Wir empfehlen Ihnen daher, sich zunächst an Ihren Kartenherausgeber zu wenden und gegebenenfalls bei Bedarf an einen entsprechend qualifizierten Rechtsanwalt, wenn sie Rechtsrat benötigen“, schließt die Gematik.

D-Trust schreibt in seinen FAQ: „Wenn sich Ihr Kartenherausgeber geändert hat und Sie eine Folgekarte benötigen, müssen Sie bitte einen Neuantrag stellen.“ Zudem weist der Anbieter darauf hin, dass sie Ersatzkarte ein Abbild der aktuellen Karte ist. Anpassungen von Daten seien nicht möglich. „Müssen zertifikatsrelevante Daten angepasst werden, ist ein neuer Antrag notwendig.“

Bezüglich eines Karten-Austauschs bei Umzug im Kammerbezirk gelte: Selbst bei Nachsendeauftrag an die neue Adresse muss eine neue Karte beantragt werden: „Leider können weder die Karte noch der PIN-Brief per Nachsendeauftrag an eine andere Adresse versendet werden. Wenn sich Ihre Adresse geändert hat, können Sie leider keine kostenfreie Ersatzkarte bestellen, da eine Änderung der Daten nicht möglich ist.“

Anbieter kommuniziert unsauber

Ähnlichen Frust gibt es auch bei Inhaber Gunnar Müller. Er beschwert sich bei der Abda und seiner Kammer und dem Verband Westfalen-Lippe über die Umstände mit den D-Trust-Karten. Nicht nur der Austausch selbst sei ein Ärgernis, auch die Kommunikation des Herstellers, beispielsweise hinsichtlich der Tatsache, dass die Restlaufzeit der bisherigen Karte verloren geht. „Dieser Umstand wird in absolut unzulänglicher Weise (nämlich: nicht!) kommuniziert und sollte klar und deutlich hervorgehoben werden“, moniert Müller gegenüber der Standesvertretung.

Hinzukomme, dass der Prozess, der über die Links in der Mail gestartet werden soll, absolut unübersichtlich gestaltet sei. Im Zweifelsfall komme man sogar noch leicht versehentlich dazu, eine neue Karte zu beantragen, obwohl der einfache Austausch gereicht hätte, da Button und Links missverständlich und fragwürdig platziert seien.

„Ich habe großes Verständnis dafür, dass der Austausch der eHBA nicht nur mehr Arbeit, sondern auch mehr Kosten verursacht als das bloße Ausstellen einer Folgekarte. Dennoch erstaunt es mich schon sehr, wie unbedarft (oder subtil) die Seiten Ihres Unternehmens die Apothekerschaft dazu führen, einen kostenpflichtigen Antrag für eine Folgekarte zu stellen – ohne einen finanziellen Ausgleich zu schaffen für die entgangene Nutzungsdauer von circa zehn Monaten“, schreibt Müller. Er erhofft sich Antworten von der Kammer zum Prozess.

Parallel läuft Abschaltung der RSA-Zertifikate

Parallel informiert Hersteller D-Trust noch über eine weitere Änderung: In den kommenden Wochen wird zudem von der bisher genutzten RSA-Verschlüsselung auf das ECC-Verfahren umgestellt. Das ältere Verschlüsselungsverfahren werde nun schrittweise außer Betrieb genommen, heißt es in einer D-Trust-Mail. „Vor diesem Hintergrund informieren wir Sie darüber, dass wir ab März 2026 die RSA-Zertifikate auf Ihrem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) sperren müssen.“

Der eHBA bleibe aber nutzbar, wenn die Karte bereits das sichere ECC-Verschlüsselungsverfahren (Elliptic Curve Cryptography) verwende. „Ein Austausch Ihrer Karte ist nicht erforderlich. Ihr eHBA bleibt weiterhin voll funktionsfähig insbesondere für qualifizierte elektronische Signaturen und Verschlüsselung.“ Das zuvor verwendete RSA-Verfahren entspreche künftig nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik und werde darum ersetzt. „Ziel ist es, den Schutz sensibler medizinischer Daten auch langfristig auf einem hohen Sicherheitsniveau sicherzustellen.“

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