Apotheker:innen sollen Arzneimittel ohne Rezept abgeben dürfen – daran hält das Bundesgesundheitsministerium (BMG) fest. Der Kabinettsentwurf sieht eine Anschlussversorgung bereits nach einer Therapie über mindestens drei statt zuvor vier Quartale vor. Allerdings sollen Apotheker:innen im Akutfall keine systemisch wirkenden Antibiotika abgeben dürfen. Die künftig mögliche Medikamentenabgabe ohne Rezept muss von den Apotheken dokumentiert werden.
Chronisch Kranke müssen künftig nicht zur Arztpraxis, um sich ein Rezept ausstellen zu lassen. „Stattdessen dürfen Apotheken die Medikamente auch ohne Rezept herausgeben“, heißt es im Kabinettsentwurf zum Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG). Denn gemäß § 48a Arzneimittelgesetz (AMG) wird die Abgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Apotheker:innen zur Anschlussversorgung gestattet.
Möglich ist dies einmalig in der kleinsten in der Apotheke vorrätigen Packungsgröße. Voraussetzung ist, dass das Arzneimittel bereits über mindestens drei Quartale hinweg verschrieben wurde. Darüber ist ein Nachweis zu erbringen – per elektronischer Patientenakte – oder der/die Apotheker:in muss anderweitig Kenntnis haben. Außerdem darf die Fortführung der Behandlung keinen Aufschub erlauben.
Eine erneute einmalige Abgabe desselben Arzneimittels darf immer dann erfolgen, wenn zwischenzeitlich eine weitere ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung vorgelegen hat.
Ausgenommen von der Anschlussversorgung sind Arzneimittel, die die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid enthalten, sowie oral anzuwendende Arzneimittel mit den Wirkstoffen Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin für Frauen im gebärfähigen Alter. Nicht abgegeben werden dürfen ohne Rezept Arzneimittel mit hohem Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial wie opioidhaltige Arzneimittel, Hypnotika, Sedativa, Stimulanzien oder Anxiolytika sowie Arzneimittel, deren weitere Verschreibung einer Untersuchung bedarf.
Außerdem sollen Apotheker:innen verschreibungspflichtige Arzneimittel bei akuten Erkrankungen abgegeben dürfen, wenn die Arzneimittelabwendung keinen Aufschub erlaubt. Grundlage ist § 48b AMG. Dazu ist das Bundesgesundheitsministerium (BMG) berechtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Diese kann folgende Festlegungen beinhalten:
Dabei kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Empfehlungen zum Inhalt der Rechtsverordnung aussprechen. Außerdem sollen die Ärzt:innen einbezogen werden.
Im Gegensatz zum Referentenentwurf werden im Kabinettsentwurf einige Arzneimittel ausgeschlossen, die im Falle einer aktuten Erkrankung abgegeben werden dürfen. Ohne Rezept tabu sind:
Somit dürfen im Falle einer unkomplizierten Blasenentzündung keine Antibiotika abgegeben werden. Für antibiotische Augensalben und -tropfen zur Behandlung einer Bindehautentzündung gilt das Verbot nicht.