Impfstoffversorgung

VFA schießt gegen Apotheker-Vertrag

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Die Einführung von Referenzpreisen für Impfstoffe sorgt bei den Pharmafirmen für Unmut. Die Hersteller fürchten, beim Einzug des Zwangsrabatts übervorteilt zu werden: In einem Brief an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) klagt der Verband Forschender Arzneimittelhersteller (VFA) über eine Vereinbarung zwischen der AOK Bayern und dem Bayerischen Apothekerverband (BAV).

Federführend für alle Kassen hatte die AOK sich mit den Apothekern über Details zur Umsetzung der Referenzpreisregelung im Sprechstundenbedarf geeinigt. Laut Gesetz gewähren die Apotheken den Kassen bei der Abrechnung ihrer Rezepte den Abschlag, den ihnen die Hersteller dann erstatten müssen. Gibt es, wie beim Sprechstundenbedarf, keinen einheitlichen Abgabepreis, darf die ausgehandelte Vergütung nicht höher liegen.

Am vergangenen Freitag informierte die AOK die Hersteller darüber, dass gemäß der Vereinbarung die Preisbildung künftig auf dem jeweiligen „Referenzpreis“ aufsetzt: Demnach errechnet sich der Erstattungspreis, indem vom Herstellerabgabepreis der Referenzpreisabschlag abgezogen wird und Apothekenaufschlag und Mehrwertsteuer aufgeschlagen werden. Durch diese Preisbildung gilt laut AOK der Abschlag als abgegolten.

Die Apotheken müssen demnach in den Verhandlungen mit den Herstellern zusehen, dass der Abschlag in den Konditionen eingepreist ist. Da die neue Regelung bereits zum 15. August mit der Auslieferung der Grippeimpfstoffe in Kraft treten soll, wollte die AOK von den Firmen kurzfristig wissen, ob die Apotheken bei ihnen „zum 'Referenzpreis' (oder darunter)“ einkaufen können.


Der VFA moniert gegenüber dem BMG, dass Hersteller, die dem Prozedere nicht folgen, vom Sprechstundenbedarf ausgeschlossen würden. Nach Ansicht des Branchenverbandes gibt es aber keine rechtliche Grundlage für ein solches Vorgehen. Prinzipiell könne der Abschlag nicht im Vorhinein in Abzug gebracht werden, da der Hersteller nicht wisse, an wen und zu welchen Zwecken der Impfstoff am Ende tatsächlich abgegeben werde: Nicht immer seien die Krankenkassen die Kostenträger; außerdem müsse zwischen Pflicht- und Satzungsleistungen differenziert werden.

Außerdem kritisiert der Pharmaverband, dass sich die Apotheker einen Direktbelieferungsanspruch in die Vereinbarung hätten schreiben lassen und dass die Regelung rückwirkend auch für bereits zu anderen Konditionen gelieferte Ware gelten soll.

Der VFA fordert das BMG auf, die Vertragspartner auf Landesebene möglichst umgehend auf den Gesetzeswortlaut hinzuweisen und klarzustellen, dass das vorgesehene Umsetzungsmodell nicht mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehe.

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