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Tipp-Ex-Retax: AOK Hessen verzichtet erneut auf Verjährung

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Berlin -

Korrekturen mit Tipp-Ex haben in der Vergangenheit zu Retaxationen geführt – ebenso die mehrfache Abrechnung der BtM-Gebühr. Zu Unrecht finden Apotheken und haben Einspruch eingelegt. In einigen Fällen muss bis Jahresende Klage erhoben werden, wenn der Einspruch zurückgewiesen wurde, doch weil die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt ist, verzichtet die AOK Hessen vorläufig auf die Einrede der Verjährung – wie bereits 2024.

Bis Ende 2026 verzichtet die AOK Hessen auf die Einrede der Verjährung bei Tipp-Ex-Korrekturen und der mehrfachen Abrechnung der BtM-Gebühr, darüber informiert der Hessische Apothekerverband (HAV). Zwar hält die Kasse beide Punkte für rechtswidrig, weil aber noch keine Höchstrichterliche Entscheidungen getroffen wurde, konnten mit dem HAV zwei entsprechende Verträge getroffen werden. Mit Rechtssicherheit sei erst im nächsten Jahr zu rechnen. Bis dahin hängen Apotheken noch in der Luft. Einige Apotheken müssen bis zum Jahresende Klage erheben, weil sonst die Rückforderungsansprüche gegen die AOK Hessen verjähren könnten – betroffen sind Retaxationen aus den Jahren 2017 bis 2022. Doch die Verträge zwischen Kasse und HAV lassen aufatmen.

Demnach müssen Apotheken, deren Leiter:innen Mitglied des HAV sind, zwar Einspruch gegen die Tipp-Ex- und/oder BtM-Retaxation einlegen, aber in diesem Jahr keine Klage mehr einreichen, wenn der Einspruch zurückgewiesen wurde. Da die AOK Hessen auf die Einredemöglichkeit bis Ende 2026 verzichtet, müssen sich betroffene Apotheken Ende kommenden Jahres aktiv werden.

Zum Hintergrund

„Eigenständige Änderungen durch die Apotheke sowie Unkenntlichmachungen von Veränderungen (zum Beispiel mit Korrekturflüssigkeiten) sind grundsätzlich nicht zulässig und können gegebenenfalls sogar eine Fälschung des Dokumentes darstellen“, so ein Sprecher einer großen Krankenkasse. Korrekturen in Form von weißen Streifen oder Flecken haben demnach nichts mehr auf Papierrezepten verloren. Apotheken, die dennoch einen Fehldruck mit der weißen Rolle korrigieren, kassieren eine Null-Retaxation. So auch von der AOK Hessen in den Jahren 2017, 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022.

2012 gab es mit der Einführung der Korrekturetiketten eine Änderung der Technischen Anlage 2. Demnach muss der Sticker untrennbar mit dem Verordnungsblatt verbunden sein, eine Größe von 5,1 x 5,6 cm besitzen und die folgenden Felder überdecken: IK-Nummer, Zuzahlung, Gesamtbrutto und die drei Taxzeilen für Arzneimittel, Hilfsmittel und Heilmittel-Nummer und den Faktor.

Retaxationen wurden auch bei der mehrfachen Abrechnung der BtM-Gebühr ausgesprochen. Dabei heißt es in § 7 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV): „Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib […] nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.“

Eine Dokumentation der Abgabe fällt auch bei der Überlassung des Substituts im Rahmen des Sichtbezuges an. Doch Die Gebühr darf laut einem Urteil nicht abgerechnet werden. Die Revision ist zugelassen. Eine Apothekerin versorgte vom 8. März 2021 bis 12. März 2021 – und den Folgemonaten – Patient:innen mit Substitutionsmitteln mit L-Polamidon zum unmittelbaren Verbrauch und rechnete die BtM-Gebühr von 2,91 Euro für jeden Sichtbezug ab. Bei Take-home-Verordnungen wurde die Gebühr nur einmal in Rechnung gestellt. Die Kasse kürzte die BtM-Gebühr für die Sichtvergaben. Die Apothekerin legte Einspruch ein und der Fall landete vor dem Sozialgericht.

Und auch das Landessozialgericht bestätigte die Retaxation. „Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.“ Die Apothekerin hat keinen Anspruch auf höhere Vergütung unter Ansatz einer Gebühr von 2,91 Euro für jede Abgabe von Substitutionsmitteln im Rahmen der täglichen Sichtvergabe.

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