Randnotiz

Sparsam mit dem Champagner

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Berlin -

Bei der Novellierung des Pharmaziestudiums sollte das Steuerrecht ein zusätzliches Prüfungsfach im dritten Staatsexamen werden. Denn die Zusammenhänge werden immer komplexer, die Fallstricke bei einer Betriebsprüfung immer zahlreicher. Zum Glück gibt die Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover den Apothekern wertvolle Tipps – etwa wie sie den Champagner bei der Bewirtung ihrer Geschäftspartner richtig abrechnen.

Die Treuhand verweist auf ein Urteil des Finanzgerichts Münster. Demnach zählt das Weintrinken im Rahmen einer Besprechung in den eigenen Geschäftsräumen zu den sogenannten Bewirtungskosten. Diese können aber nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Steuerberater raten zudem, entsprechende Nachweise zu führen und alles zu dokumentieren.

Dem Urteil zufolge kann ein Geschäftspartner nicht erwarten, bei einer geschäftlichen Besprechung alkoholische Getränken serviert zu bekommen. Unabhängig vom Wert des Weines sei dies unüblich, heißt es im Urteil. Kosten für Wein und andere alkoholische Getränke müssten getrennt von den übrigen Betriebsausgaben als als nur teilweise abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen erfasst werden.

Der Tipp der Treuhand Hannover: „Sollten Sie künftig Besprechungen in Ihren Büroräumen abhalten und dabei Wein, Champagner oder Whiskey an Ihre Kunden ausschenken, heften Sie ein Blatt Papier […] an die Weinrechnung.“ Aufgeführt werden müssen demnach Ort, Tag und Anlass der Bewirtung, die Namen der bewirteten Personen (einschließlich dem Gastgeber) und die Höhe der Aufwendungen. Unterschreiben muss Gastgeber auf der Bewirtungsquittung auch.

Wer also seinem Großhandelsvertreter (oder Steuerberater) einen Dom Pérignon, Château Margaux oder einen 62 Jahre alten Dalmore kredenzen möchte, sollte sich an die Tipps der Treuhand halten. Schön alles aufschreiben. „Nur in diesem Fall sind die Kosten als Bewirtungsaufwand verbuchbar“, so die Treuhand.

Wer auf solche Geselligkeiten keine Lust oder kein Geld dafür übrig hat, sei getröstet: Laut Treuhand sind Aufmerksamkeiten in geringem Umfang in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. „Zu diesen üblichen Gesten der Höflichkeit zählen Kaffee, Tee, Wasser, Kekse und ähnliche Kleinigkeiten“, erklären die Steuerberater.

Apotheker müssen also kein schlechtes Gewissen haben, wenn sie beim nächsten Treffen mit dem Steuerberater nur Salzstangen anbieten. Der Kläger in dem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster war übrigens ein selbständiger Steuerberater. Den Wein hatte er im Rahmen von Besprechungen mit Mandanten und Fachkollegen in seiner Kanzlei angeboten und gemeinsam getrunken. Ja, wenn das so ist.

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