Zum 1. März treten bei der Knappschaft und LKK Änderungen der Hilfsmittelversorgungsverträge in Kraft. Aufgrund der Neuregelung zu den apothekenüblichen Hilfsmitteln und Änderungen zu Betreiberpflichten wurden die Anlagen 1 und 2 der Hilfsmittelversorgungsverträge überarbeitet.
Ab dem 1. März ändern sich die Verträge für die Versorgung mit Hilfsmitteln bei der Knappschaft und der LKK. Da die bürokratischen Anforderungen für Apotheken angepasst wurden, wurden die entsprechenden Vertragsanlagen überarbeitet. Die wichtigste Änderung für Apotheken: Die strikte Trennung zwischen „apothekenüblichen“ und „nicht apothekenüblichen“ Hilfsmitteln, was direkte Auswirkungen darauf hat, ob eine Präqualifizierung (PQ) benötigt wird oder nicht.
Ob eine PQ und ein aktiver Beitritt zum Vertrag nötig ist, hängt von der Art des Hilfsmittels ab:
Das Beispiel „Therapieknete“ fällt unter die Anlage 1L. Das bedeutet konkret: Um Therapieknete mit der Knappschaft oder LKK abzurechnen, muss die Apotheke für diesen Bereich (Versorgungsbereich 32 A) präqualifiziert sein.
Ebenso ist eine PQ für folgende Bereiche nötig:
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