Knappschaft: Präquali für Therapieknete wird Pflicht 13.02.2026 12:06 Uhr
Zum 1. März treten bei der Knappschaft und LKK Änderungen der Hilfsmittelversorgungsverträge in Kraft. Aufgrund der Neuregelung zu den apothekenüblichen Hilfsmitteln und Änderungen zu Betreiberpflichten wurden die Anlagen 1 und 2 der Hilfsmittelversorgungsverträge überarbeitet.
Ab dem 1. März ändern sich die Verträge für die Versorgung mit Hilfsmitteln bei der Knappschaft und der LKK. Da die bürokratischen Anforderungen für Apotheken angepasst wurden, wurden die entsprechenden Vertragsanlagen überarbeitet. Die wichtigste Änderung für Apotheken: Die strikte Trennung zwischen „apothekenüblichen“ und „nicht apothekenüblichen“ Hilfsmitteln, was direkte Auswirkungen darauf hat, ob eine Präqualifizierung (PQ) benötigt wird oder nicht.
Wann ist eine PQ nötig?
Ob eine PQ und ein aktiver Beitritt zum Vertrag nötig ist, hängt von der Art des Hilfsmittels ab:
- Keine PQ / kein Beitritt erforderlich (Anlage 1A): Dies gilt für apothekenübliche Hilfsmittel. Diese können ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand abgegeben werden.
- PQ und Beitritt zwingend erforderlich (Anlagen 1B bis 1L): Für alle Hilfsmittel, die als „nicht apothekenüblich“ eingestuft sind, muss die Apotheke präqualifiziert sein und dem Vertrag aktiv über das Online-Vertragsportal beitreten.
Therapieknete und andere Beispiele
Das Beispiel „Therapieknete“ fällt unter die Anlage 1L. Das bedeutet konkret: Um Therapieknete mit der Knappschaft oder LKK abzurechnen, muss die Apotheke für diesen Bereich (Versorgungsbereich 32 A) präqualifiziert sein.
Ebenso ist eine PQ für folgende Bereiche nötig:
- Absauggeräte (Anlage 1B)
- Bade- und Toilettenhilfen (Anlage 1D)
- Bandagen, Orthesen und Schienen (Anlagen 1E, 1J, 1K)
- Gehgestelle (Anlage 1G)