Seit dem 1. August ist die Vereinbarung über die Abrechnung des Sichtbezuges zwischen der AOK Nordost und dem Berliner Apothekerverband (BAV) in Kraft. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, müssen Apotheken unter Umständen bestehende Verträge mit Arztpraxen anpassen.
Grundlage der Vereinbarung zwischen AOK Nordost und BAV ist die zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem AOK-Bundesverband geschlossene Mustervereinbarung zur Abrechnung des Sichtbezugs in Apotheken. Ziel ist es, eine zuverlässige und flächendeckende Versorgung von Suchtkranken mit Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch sicherzustellen. Für den besonderen Aufwand im Rahmen des Sichtbezuges sollen Apotheken angemessen honoriert werden.
Die verordnende Person muss auf dem Rezept „Sichtbezug in der Apotheke“ oder eine ähnlich lautende Formulierung dokumentieren. Fehlt ein entsprechender Vermerk, ist eine Überlassung des Substituts zum unmittelbaren Verbrauch nur nach dokumentierter Arztrücksprache durch eine/n Apotheker:in zulässig.
Die Substitutionspraxis kann eine Apotheke mit der Durchführung des Sichtbezugs beauftragen. Dazu müssen die Parteien eine schriftliche oder elektronische Vereinbarung schließen. Darin wird auch geregelt, dass alle von der Praxis an die Apotheke delegierten Aufgaben wie beispielsweise die patientenbezogene Dokumentation des Verbleibs des Substitutionsmittels beim Sichtbezug sowie Aufwände, die im Rahmen des unmittelbaren Verbrauchs entstehen, mit dem Honorar nach § 6 Absatz 1 – entspricht 5,70 Euro – abgegolten sind. Apotheke und Praxis müssen vertraglich festlegen, dass die Praxis kein Honorar für den Sichtbezug geltend macht, denn eine Doppelfinanzierung durch die Kasse ist ausgeschlossen. Dementsprechend müssen unter Umständen bestehende Verträge angepasst werden.
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