Elektronische Gesundheitskarte

eGK-Kredit vom Apotheker

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Berlin -

Seit Anfang des Jahres benötigen Kassenpatienten beim Gang zum Arzt die elektronische Gesundheitskarte (eGK). Wer noch keine hat, wird wie ein Privatpatient behandelt und muss sowohl den Arztbesuch als auch verordnete Arzneimittel zunächst selbst bezahlen. Den Betrag kann er sich von der Kasse erstatten lassen. In einzelnen Kammerbezirken gibt es allerdings speziellere Regelungen, die fortgelten. Patienten können sich ihr Geld dann auch von der Apotheke zurückholen – wenn die mitmacht.

Eine entsprechende Sonderregelung gibt es beispielsweise in Sachsen. Der Sächsische Apothekerverband (SAV) weist seine Mitglieder derzeit darauf hin, dass Apotheker bei Primärkassen versicherten Patienten ohne eGK ihr Geld zurückzahlen sollen, wenn sie innerhalb von 14 Tagen ein Kassenrezept nachreichen.

Hintergrund ist eine alte Regelung, die auch auf die eGK angewendet werden kann: Der SAV hatte sich bereits vor einigen Jahren mit den Primärkassen – der AOK Plus, dem BKK-Landesverband Ost, der IKK Sachsen, der Knappschaft und den Landwirtschaftlichen Krankenkassen Mittel- und Ostdeutschland – auf eine Sonderlösung verständigt. Dabei geht es um Patienten, die beim Arzt keine Chipkarte vorzeigen konnten und deshalb ein Privatrezept erhielten.

Wenn der Arzt in diesem Fall den Hinweis „mangels Versicherungsnachweis“ auf dem Rezept vermerkt, sollen Apotheker die Vorgaben der Arzneimittelverträge mit den Kassen beachten – besonders die Rabattverträge. Sie dürfen in diesem Fall vom Versicherten eine Barzahlung verlangen. Wenn der Patient später beim Arzt eine gültige eGK vorlegt und ein Kassenrezept erhält, kann er sich damit innerhalb von zwei Wochen den zuvor gezahlten Betrag in der Apotheke erstatten lassen. Das Privatrezept soll die Apotheke dann einbehalten. Ähnliche Regelungen gibt es auch in anderen Bundesländern.

Allerdings sei das Verfahren nicht Pflicht, betont Dr. Ulf Maywald, Bereichsleiter Arzneimittel bei der AOK Plus. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband hätten sich bereits im November darauf geeinigt, dass die Kostenerstattung im Regelfall durch die Krankenkassen erfolge. „Das wird auch bei uns so laufen“, so Maywald. Apotheker könnten sich zwischen den beiden Verfahren entscheiden.

Dass Apotheker mit Privatrezepten aufgrund einer fehlenden eGK zu tun hätten, dürfte aus Maywalds Sicht die Seltenheit sein: Bei der AOK Plus seien weniger als 1 Prozent der Versicherten ohne eGK, bei insgesamt 2,7 Millionen Versicherten rund 15.000 Patienten.

Versicherte, die noch keine eGK haben, müssen die Behandlungskosten entweder selbst tragen oder anders nachweisen, dass sie bei einer Kasse versichert sind. Das geht vorübergehend auch über einen papiergebundenen Anspruchsnachweis, den einige Kassen anstelle der eGK ausstellen. Diese Scheine dürfen aber laut der Vereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) nicht zum dauerhaften Ersatz werden. Auf dem Schein muss demnach vermerkt sein, wie lange er gültig ist.

Wie die Patienten ihren Anspruch beim Arzt nachweisen, spielt in der Apotheke keine Rolle. Darauf weist auch der SAV hin: Demnach sind Apotheken nicht verpflichtet zu prüfen, ob Kassenrezepte auf Grundlage einer eGK ausgestellt wurden.

Kann ein Patient beim Arzt keine eGK oder eine Ersatzbescheinigung vorlegen und ist die Behandlung nicht verschiebbar, hat der Patient bis zum Ende des Quartals Zeit, den entsprechenden Nachweis in der Praxis vorzulegen. Bis dahin verordnet der Arzt Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel auf Privatrezepten.

Legt der Versicherte nicht innerhalb von zehn Tagen eine gültige eGK vor, darf der Arzt ihm die Kosten für die Behandlung in Rechnung stellen. Wenn der Patient dann doch bis zum Ende des Quartals den geforderten Versicherungsnachweis erbringt, wird die Behandlung als Kassenleistung abgerechnet und das gegebenenfalls bezahlte Geld an den Patienten zurückerstattet.

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