Insgesamt acht Fragen beantwortet der DAV und weist darauf hin, dass die FAQ nicht mit dem GKV-Spitzenverband abgestimmt sind. Somit können die Kassen eine andere Auffassung teilen.
- Welche Rechtsfragen hat das BSG-Urteil beantwortet?
Das Urteil bestätige, dass bei der Vergütung von Rezepturarzneimitteln die Apothekeneinkaufspreise der mindestens erforderlichen, im Handel erhältlichen Packungsgrößen maßgeblich sind, und zwar für Fertigarzneimittel sowie Arznei- und Hilfsstoffe. Zudem werde klargestellt, dass die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) auf nicht verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel analoge Anwendung findet.
- Welche Ansprüche können die Apotheken geltend machen?
Apotheken können die Rückzahlung des zu Unrecht abgesetzten Betrags sowie den Apothekenabschlag geltend machen. Da die Kassen die Beträge zu Unrecht abgesetzt haben, lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbehaltung des Apothekenabschlags von Anfang an nicht vor. Die Apotheke kann den Apothekenabschlag für den gesamten Abrechnungsmonat zurückverlangen, da eine bloße Teilzahlung nicht genügt, um den Eintritt der Bedingung zu bewirken, so der DAV.
Die Kassen befinden sich zudem ab dem Tag, der auf den vertraglich vereinbarten Zahlungstermin folgt, in Verzug und schulden den Apotheken Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. Die fallen auch an, wenn die Krankenkasse den Apothekenabschlag unberechtigt abgezogen hat. Außerdem stehe den Apotheken eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro zu.
- Was gilt bei der Auswahl der kleinsten Packung?
Apotheken müssen die kleinste und preisgünstigste für die Herstellung der Rezeptur erforderliche Packung zugrunde legen, da dies dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht. Dies gilt auch für Fertigarzneimittel, die für die Herstellung benötigt werden. Die Auswahl aus einem der vier preisgünstigsten Arzneimittel, wie sie der Rahmenvertrag vorsieht, ist eine Sonderregel, die nicht auf die Rezepturberechnung übertragen werden kann.
- Muss immer das kleinste Gebinde abgerechnet werden, auch wenn die Apotheke aus einem großen Gebinde die zur Herstellung benötigte Menge entnimmt?
Die Antwort lautet Ja, denn bei der Preisberechnung der Rezeptur gilt das kleinste tatsächlich verfügbare Gebinde, das für die Herstellung benötigt wird, als Rechengrundlage, unabhängig davon, aus welchem Gebinde die Apotheke die benötigte Menge tatsächlich entnommen hat.
- Was gilt, wenn die kleinste Packung nicht lieferbar ist?
Ist das kleinste Gebinde nicht verfügbar, kann die Apotheke das nächstgrößere berechnen, so der DAV. Das BSG stelle klar, dass es nicht „auf rechnerisch erst zu ermittelnde anteilige Preise ankommt, die nicht den Apothekeneinkaufspreisen erhältlicher Abpackungen und Packungsgrößen entsprechen". Der Passus „erhältlich" mache deutlich, dass nur solche Packungsgrößen maßgeblich sind, die auch tatsächlich verfügbar sind.
Sonst könnten Packungen von Herstellern für die Preisberechnung ausschlaggebend sein, die gar nicht zu beziehen sind und die Apotheke müsste dann einen geringeren Preis abrechnen, den sie aber nicht bekommt. „Etwaige daraus resultierende Preisunterschiede sind dabei eine konsequente Folge des zulässigen Austauschs nicht verfügbarer Packungsgrößen“, so der DAV.
- Müssen mehrere kleine Packungen statt einer größeren verwendet werden?
Ein Beispiel: Die Apotheke stellt eine halbfeste Zubereitung zu 200 g her. Die Grundlage ist zu 100 g und 250 g erhältlich. Daraus ergibt sich die Frage, ob die Apotheke zwei Packungen zu 100 g für die Anfertigung abrechnen muss, oder die Packung zu 250 g, weil diese günstiger wäre.
„Es ist ‚auszugehen‘ von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln, wobei ‚maßgebend‘ der Einkaufspreis der üblichen Abpackung bzw. grundsätzlich erforderlichen Packungsgröße ist“, so der DAV. Demnach ist die Packung maßgeblich, die die für die Herstellung benötigte Menge vollständig abdeckt; hier also die 250 g-Packung. „Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V und der Sinn und Zweck der AMPreisV – die Vereinfachung der Preisbildung – verbieten eine schwer nachvollziehbare Kombination mehrerer kleinerer Packungen“, so der DAV.
- Muss die Apotheke Lieferscheine vorlegen, wenn die Krankenkasse diese fordert?
Apotheken sollen zunächst den direkten Dialog mit der Kasse suchen. Sollte dieser Versuch erfolglos bleiben, sollte das Auskunftsverlangen schriftlich zurückgewiesen werden. Dafür steht der vom DAV bereitgestellte Text des Mustereinspruches gegen die Aufforderung zur Offenlegung von Einkaufspreisen zur Verfügung.
- Wird im Hashcode weiterhin die verwendete PZN eingetragen und der Preis auf das kleinste Gebinde heruntergerechnet?
Diese Frage beantwortet der DAV mit Ja – maßgeblich für die Abrechnung bleibt der Einkaufspreis der gesamten üblichen Abpackung unter Angabe der tatsächlich verwendeten PZN.
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