Ohne Kostenvoranschlag

DAK: Neue Konditionen als Übergangsregelung

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Berlin -

Weil die Preisverhandlungen zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und der DAK gescheitert sind, können Versicherte, die auf enterale Ernährung angewiesen sind, seit dem 1. Oktober nicht mehr ohne Genehmigung von der Apotheke versorgt werden. Nun informiert die DAK über neue Übergangskonditionen zur Sicherstellung der Versorgung.

Da sich der DAV und die DAK nicht auf eine Vertragsgrundlage einigen konnten, können Apotheken DAK-Versicherte seit dem 1. Oktober nur noch mit vorheriger Genehmigung mit enteraler Ernährung versorgen. Aktuell besteht ein vertragsloser Zustand.

Die Belieferung mit Diätetika muss demnach seitens der Kasse immer genehmigt werden – auch dann, wenn die Patient:innen schon seit Längerem mit Präparaten versorgt werden.

Um Apotheken nun eine Versorgung ohne Kostenvoranschlag zu ermöglichen, hat die DAK vorläufig geltende Konditionen festgelegt. Diese haben bis zum 30. Juni Bestand. Die Versorgung und Abrechnung der Produkte zur enteralen Ernährung nach § 31. Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB V) kann somit zu folgenden Bedingungen erfolgen:

Apotheken-EK zuzüglich 3 Prozent und zuzüglich Umsatzsteuer für

  • VDB-Gruppe 0401 – Diätetika bei angeborenem Enzymmangel
  • VDB-Gruppe 0406 – Eiweißhydrolysate
  • VDB-Gruppe 0408 – spezielle Indikationen

Apotheken-EK abzüglich 5 Prozent und zuzüglich Umsatzsteuer für Versicherte bis 12 Jahre:

  • VDB-Gruppe 0404 – alle weiteren Produkte zur enteralen Ernährung

Apotheken-EK abzüglich 15 Prozent und zuzüglich Umsatzsteuer für Versicherte ab 12 Jahre:

  • VDB-Gruppe 0404 – alle weiteren Produkte zur enteralen Ernährung

Die DAK informiert darüber, dass zur Berechnung des Abgabepreises der Tag der Abgabe des Produktes maßgeblich ist. Mit den Vertragspreisen seien alle Dienst- und Serviceleistungen abgegolten, die im Rahmen der Versorgung entstehen. Grundsätzlich sei eine Versorgung nur durch Vertragslieferanten möglich.

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