Sonderreglungen bei der Abgabe

Austauschregeln bleiben in Kraft, Pflegepauschale verlängert

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Berlin -

Der Bundestag hat das Gesetz zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiLage-Fortgeltungsgesetz) beschlossen. Damit bleiben die Erleichterungen bei der Arzneimittelabgabe in Kraft. Auch die Pflegepauschale wird verlängert – allerdings nur um drei Monate.

Vor einem Jahr hatte der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) festgestellt. In der Folge wurden verschiedene Verordnungen erlassen, die die Bewältigung der Krise erleichtern sollten. Dazu gehörte auch die „Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“, die den Apotheken seit April mehr Freiräume bei der Arzneimittelabgabe gestattet. Doch die Ausnahmen waren nach der Verlängerung im November bis 31. März befristet, mit dem EpiLage-Fortgeltungsgesetz wurden sie nun erneut verlängert.

Wichtigstes Instrument im vergangenen Frühjahr war die Vergütung des Botendienstes, die mit dem Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) mittlerweile verstetigt wurde. Doch seit Beginn der Pandemie haben die Apotheken auch mehr Handlungsfreiheiten bei der Abgabe – diese bleiben nun bestehen. Ziel es ist, dass Patientinnen und Patienten ohne zusätzliche Arztkontakte auch bei Lieferengpässen unbürokratisch mit den notwendigen Arzneimitteln versorgt werden.

So dürfen Apotheken nicht vorrätige Medikamente austauschen oder nach Rücksprache mit dem Arzt durch ein pharmakologisch- therapeutisch vergleichbares Arzneimittel ersetzen; dies ist auf dem Arzneiverordnungsblatt zu dokumentieren. Ohne Rücksprache darf auch von verschiedenen Vorgaben abgewichen werden, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:

  • Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl
  • Packungsanzahl
  • Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.

Auch die Abgabe von Teilmengen einer Packung war erlaubt und hinsichtlich der Vergütung geregelt worden. Ganz besonders wichtig: Der erleichterte Austausch kann seit Inkrafttreten der Verordnungen von den Krankenkassen nicht beanstandet werden.

Krankenhäuser erhielten im Rahmen des Entlassmanagements erweiterte Möglichkeiten zur Verschreibung von Arzneimitteln und Verbrauchsmaterial. Außerdem waren Erleichterungen im BtM-Verkehr beschlossen worden. Den Behörden wurde ermöglicht, zur Sicherstellung einer ausreichenden Arzneimittelversorgung im Einzelfall Abweichungen von apothekenrechtlichen Vorschriften zuzulassen, etwa zur Apothekenleitung, zum Personaleinsatz, zur Beaufsichtigung des Personals, zu den Räumlichkeiten, zur Prüfung von Ausgangsstoffen und Behältnissen, zur Qualität der Ausgangsstoffe und Behältnisse, zur Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, zum Erwerb von Arzneimitteln durch Apotheken, zum Botendienst und zur Dokumentation.

Bundesgesundheitsministerium und von diesem benannte Stellen können von Herstellern und Vertreibern von versorgungsrelevanten Produkten des medizinischen Bedarfs Auskünfte etwa zu Produktionsmengen, Lagerbeständen und Preisen verlangen. Hersteller und Vertreiber von versorgungsrelevanten Produkten des medizinischen Bedarfs stellen im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit eine angemessene und kontinuierliche Bereitstellung der Produkte sicher. Zudem dürfen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern keine Aufschläge aufgrund der epidemischen Lage erhoben werden. Verstöße gegen die Auskunftspflicht und das Verbot der Erhebung von Aufschlägen können nach dem Infektionsschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Die verlängerten Regelungen gelten, bis der Bundestag die epidemische Lage für beendet erklärt, geprüft wird alle drei Monate. Die von 40 auf 60 Euro angehobene Pflegepauschale wurde nur um drei Monate verlängert.

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