Nur noch eine Rezeptur pro Verordnung

Platzmangel durch Hash-Code und Z-Daten

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Berlin -

Seit dem 1. Juli ist der Hash-Code für Rezepte über Cannabis, parenterale Zubereitungen und Fertigarzneimittel zur Substitution Pflicht. Ab Januar 2022 müssen alle Rezeptur-Verordnungen einen Hash-Code erhalten. Die Ziffernfolge nimmt die gesamte zweite und dritte Taxzeile des Rezeptes in Anspruch – entsprechend wird es für weitere Positionen eng.

Der Hash-Code ist eine 40-stellige Ziffernfolge. Die Zahlen dienen der eindeutigen Zuordnung des ärztlichen Rezeptes mit den elektronisch übermittelten Abrechnungsdaten. Dabei erstreckt sich der Hash-Code über die zweite und dritte Taxzeile des Rezeptes.

Zum Hash-Code gehört der Z-Datensatz, dieser beinhaltet Zusatzdaten, die im Rahmen der Abrechnung an das Rechenzentrum übermittelt werden. Teil des Z-Datensatzes ist auch die Transaktionsnummer. Diese wird über dem Feld „Apotheken-Nummer/IK“ aufgedruckt.

Platzmangel limitiert Rezeptur-Anzahl

Aufgrund dessen, dass der 40-stellige Hash-Code die zweite und dritte Taxzeile in Anspruch nimmt, kann pro Verordnung nur eine Rezeptur ordentlich bedruckt werden. Im Rahmen der Substitutionsverordnung kann demnach nur noch eine Substitutionsversorgung auf dem Papierrezept verordnet werden. Hiervon betroffen sind auch Mischverordnungen im Rahmen von Take-Home und Sichtvergabe.

Auch Cannabis-Rezepturen sind betroffen. Da pro Rezept nur ein Z-Datensatz übermittelt werden kann, können Mischverordnungen mit verschiedenen Sorten Cannabis zukünftig nicht mehr abgerechnet werden. Sind Blüten oder Extrakte verordnet, darf das Rezept keine weiteren Positionen über Fertigarzneimittel enthalten. Bei sogenannten Doppelverordnungen muss die Apotheke entscheiden, ob es sich um Ansatzherstellungen handelt, die im Nachhinein geteilt werden, oder ob der Rezeptar tatsächlich zweimal eine Anfertigung vornimmt.

Beispiel 1: 100 Gramm Cannabis aufgeteilt auf 20-mal 5 Gramm Portionen in zwei Abgabegefäßen
Hier kann in einem Arbeitsschritt hergestellt werden. Es reicht ein Z-Datensatz unter der Berücksichtigung von zwei Abgabegefäßen.

Beispiel 2: Zwei wirkstoffgleiche Salben, die im automatischen Rührsystem gerührt werden
Hier erfolgen alle Einwaagen doppelt. Nach dem Rühren werden die Primärgefäße direkt verschlossen, es erfolgt keine weitere Umfüllung. Entsprechend sind zwei Z-Datensätze zu erstellen. Aber: Dann sind auch zwei Rezepte nötig.

Berechnung des Abgabegefäßes

Bei der Berechnung des Abgabegefäßes muss die PZN des tatsächlich verwendeten Abgabegefäßes angegeben werden. Besitzt das Primärgefäß keine PZN, so schreibt die Technische Anlage 1 vor, dass die Anlage 1 oder 2 der Hilfstaxe die Grundlage für die Preiszusammensetzung bildet. Die dort gelistete PZN muss angegeben werden. Ist der Preis in der Hilfstaxe höher als der tatsächliche Einkaufspreis des Gefäßes, so muss dieser dennoch verpflichtend verwendet werden. Kommt es zu dem Sonderfall, dass ein Gefäß keine eigene PZN besitzt und auch nicht in der Anlage 2 gelistet ist, ist die Sonder-PZN für Gefäße 06461328 mit dem Listen-EK (§ 5 AMPreisV) zu verwenden.

Friedenspflicht bei Cannabis

Die oben genannten Rezepte können nicht mehr ohne Hash-Code abgerechnet werden. Eine Ausnahme wurde für Cannabis-Rezepte getroffen. Verordnungen über Blüten, Extrakte & Co. die im Juni abgegeben, aber im Juli abgerechnet wurden, benötigen keinen Hash-Code. Erhält die Apotheke in diesen Fällen eine Retaxierung, so können die betroffenen Rezepte ohne nachträglich aufgedruckten Hash-Code an die Rechenzentren zurückgereicht werden. Sie lassen sich ohne Hash-Code und Z-Datensatz abrechnen.

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