Nicht erst seit der Pandemie kommt es bei einigen Arzneimitteln immer wieder zu Lieferschwierigkeiten. Aktuell können Apotheken aufgrund der bis Mai geltenden Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung einige Sonderregeln bei vorliegender Nichtverfügbarkeit nutzen. Dass diese tatsächlich am Tag der Bestellung bestand, muss die Apotheke nachweisen.
Bei der Nichtverfügbarkeit eines Arzneimittels muss der/die Kund:in die Apotheke nicht zwangsläufig mit leeren Händen verlassen. Durch einige Sonderregelungen, die in der Sars-CoV-2- Arzneimittelversorgungsverordnung festgehalten sind, kann die Apotheke alternative Arzneimittel abgeben.
Der Rahmenvertrag definiert, wann ein Arzneimittel „nicht verfügbar“ oder „lieferfähig“ ist. Genaue Zeitangaben fehlen.
Die Art der Dokumentation der Nichtverfügbarkeit ist im Rahmenvertrag festgehalten. Die Sonder-PZN 02567024 wird dabei entweder mit dem Faktor 2 (Rabattarzneimittel nicht lieferbar), dem Faktor 3 (die vier preisgünstigsten Arzneimittel oder preisgünstigen Importarzneimittel sind nicht lieferbar) oder dem Faktor 4 (das Rabattarzneimittel und die vier preisgünstigsten Arzneimittel sind nicht lieferbar oder das Rabattarzneimittel und das preisgünstigste Importarzneimittel sind nicht lieferbar) auf der Verordnung dokumentiert.
APOTHEKE ADHOC Debatte