Die Möglichkeit einer ePräqualifizerung hätte Stärken und Schwächen.Montage: APOTHEKE ADHOC
Berüchtigter Zettelwahn: Die Präqualifizierung zur Hilfsmittelabgabe hat nicht viele Freunde unter den Apothekern.Foto: APOTHEKE ADHOC
Für jede Produktgruppe, von Blindenstöcken bis Erektionsringen, muss sie einzeln durchgeführt werden. Foto: APOTHEKE ADHOC
Und aller fünf Jahre muss sie mitsamt aller Unterlagen erneuert werden. Viele empfinden das als unnötige Bürokratie.Foto: APOTHEKE ADHOC
Retax-Falle Hilfsmittelrezept: Die Verordnungen bieten zahlreiche Stolpersteine, die den Kassen eine Retaxation möglich machen können.Foto: Elke Hinkelbein
Mischverordnungen sind nicht zulässig, das bedeutet ein Hilfsmittel darf nicht zusammen mit einem Arzneimittel verordnet werden.Foto: Elke Hinkelbein
Im Feld Hilfsmittel muss die Ziffer „7“ angegeben sein – fehlt der Zusatz kann retaxiert werden.Foto: Elke Hinkelbein
Patienten müssen dann den Empfang des Hilfsmittels auf der Rückseite mit Datum und Unterschrift quittieren.Foto: APOTHEKE ADHOC
Versorgungszeitraum für Hilfsmittel zum Verbrauch, die nach § 302 SGB V abgerechnet werden müssen.Foto: APOTHEKE ADHOC
PZN nicht zulässig: Wird ein Hilfsmittel abgegeben, muss nach den Verträgen gemäß § 302 Sozialgesetzbuch (SGB) V die Hilfsmittelnummer auf das Rezept gedruckt werden.Foto: APOTHEKE ADHOC
Für Hilfsmittelrezepte gilt: Der Arzt muss auf der Vorderseite der Verordnung eine Diagnose angeben.Foto: Segovax / Pixelio.de
Unbedeutende Formfehler sind kein Retaxgrund: Formale Fehler, die weder die Arzneimittelsicherheit noch die Wirtschaftlichkeit der Versorgung beeinträchtigen, dürfen nicht mehr vom Kostenträger bemängelt werden.Foto: APOTHEKE ADHOC
Nachtrag erlaubt: Fehlende Angaben des Arztes können seit vergangenem Jahr von den Apothekern ergänzt werden.Foto: APOTHEKE ADHOC
Doch auch das Arztkürzel ist problematisch: Denn die „Unterschrift“ mancher Ärzte ist zuweilen nicht mehr als ein Kringel oder zwei Buchstaben – was den Apotheker teuer zu stehen kommen könnte. Aber auch hier gilt die Neuregelung von Paragraph 3 Rahmenvertrag zu Gunsten des Apothekers.Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin
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