Für viele Apotheken ist die TI-Förderung längst Routine. Trotzdem lohnt sich ein kritischer Blick: Sind alle Pflichtanwendungen gemeldet? Stimmen die Nachweise? Und was, wenn neue Anwendungen hinzukommen? – Ein Refresher.
Wirft man einen Blick auf die finanzielle Unterstützung für Apotheken im Rahmen der TI, stellt man fest, dass es sich eher um eine Refinanzierungsvereinbarung zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband handelt, als um ein öffentliches Förderprogramm im klassischen Sinne. Geregelt ist, dass prinzipiell erst einmal alle Apotheken Anspruch auf eine Erstattung der TI-Kosten haben – die dafür erforderlichen Mittel entstammen dem GKV-System.
Die Basis für die Berechnung der Pauschalen bildet ein Fünf-Jahres-Zeitraum, der sowohl Anschaffung als auch Betrieb umfasst. Neben Konnektoren und Kartenterminals sind auch SMC-B, eHBA, Software-Komponenten wie KIM und künftige Anwendungen, wie beispielsweise elektronische Patientenakte (ePA) in die Pauschalen eingerechnet.
Ursprünglich wurden bei Anschaffungen Einmalbeträge ausgezahlt – mittlerweile sind diese durch eine monatliche Pauschale ersetzt, die alle TI-relevanten Komponenten und Anwendungen abdecken soll. Diese Pauschalen werden dynamisiert und jährlich angepasst. Die individuelle Höhe der Pauschale richtet sich nach der Anzahl an abgegebenen GKV-Rx-Packungen pro Jahr in der jeweiligen Apotheke und ist gekoppelt an den Nachweis des Angebots aller Pflichtanwendungen – werden diese nicht nachgewiesen, riskiert die Apotheke Kürzungen um 50 Prozent oder mehr.
Der initiale Antrag wird über das TI-Förderportal des DAV-Notdienstfonds (NNF) gestellt. Im Folgenden kann dann der Nachweis für die Pflichtanwendungen je nach Umsetzungsart entweder als Selbsterklärung im Portal erfolgen oder alternativ können auch die Softwarehäuser Meldungen über Schnittstellen übernehmen – vorausgesetzt, die Apotheke stimmt zu.
Für jede neue Pflichtanwendung muss die Apotheke innerhalb von drei Monaten einen Nachweis erbringen. Erfolgt das nicht, wird die Pauschale entsprechend reduziert. Zu den aktuell als verpflichtend geltenden Anwendungen zählen:
Die Pauschalen gelten einheitlich, unabhängig von Filialstrukturen, jede Filiale wird als eigene Betriebsstätte angesehen. Bei Inhaberwechseln muss der neue Inhaber einen Antrag stellen und angeben, ob die Technik vom Vorgänger übernommen werden, sonst könnten unter Umständen Erstattungen unterbrochen werden.
Nach unverbindlicher Einschätzung des NNF handelt es sich bei der monatlichen TI-Pauschale um einen echten, nicht steuerpflichtigen Zuschuss. Solche Zuschüsse werden gewährt, um Empfänger in der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zu unterstützen – und sind damit nicht direkt an konkrete Umsätze gekoppelt. Letzten Endes erfolgt aber die rechtsverbindliche steuerrechtliche Beurteilung durch die jeweiligen Finanzbehörden. Wenn hier die Annahme einer Umsatzsteuerpflicht besteht, sind die Pauschalen brutto, also inklusive Steuer, zu verstehen.
Die Refinanzierung der TI ist solide geregelt – aber sie setzt voraus, dass Apotheken aktiv melden und nachweisen, was sie nutzen. Bedeutet: Wer seine Pauschalen kennt und systematisch beantragt, verschenkt kein Geld – sondern gewinnt Planungssicherheit.
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