Nicht ohne Zweitmeinung | APOTHEKE ADHOC
Spezialtherapie

Nicht ohne Zweitmeinung

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Bevor ein Mediziner bestimmte besonders kostspielige Medikamente verordnet, muss er künftig die Meinung eines so genannten Arztes für besondere Arzneimitteltherapien einholen. Einen entsprechenden Beschluss zum Zweitmeinungs-Verfahren hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) gefasst. Für die Abstimmung sind in der Regel höchstens zehn Werktage vorgesehen. Der behandelnde Arzt kann von der Zweitmeinung seines Kollegen nur in Ausnahmen abweichen, muss dies dann aber besonders begründen, teilte der G-BA mit.

Die neue Arzneimittel-Richtlinie gilt zunächst nur für die Behandlung der pulmonalen arteriellen Hypertonie. Die Wirkstoffe Bosentan, Iloprost zur Inhalation, Sildenafil sowie Sitaxentan dürfen bei verschiedenen Formen des Lungengefäßhochdrucks künftig nur noch nach dem Vorliegen einer qualifizierten Zweitmeinung verordnet werden. In Deutschland leiden laut G-BA etwa 3000 Patienten an der Erkrankung. Die Jahrestherapiekosten der aufgelisteten Wirkstoffe für die Behandlung liegen zwischen 11.000 Euro (Sildenafil) und 110.000 Euro (Iloprost).

Ärzte für besondere Arzneimitteltherapien müssen sich laut G-BA qualifizieren und ihre Beziehungen zur pharmazeutischen Industrie offenlegen. Um Versorgungsengpässe zu vermeiden, soll die Neuregelung erst wirksam werden, wenn eine genügend große Zahl von Ärzten die beschlossenen Qualifikationen nachgewiesen haben.

Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) kritisierte das beschlossene Verfahren: Die Behandlung von Patienten mit seltenen Krankheiten würde nun verantwortungslos verzögert und mit unsinnigem Bürokratieaufwand erschwert, erklärte die stellvertretende BPI-Hauptgeschäftsführerin Professor Dr. Barbara Sickmüller. Der BPI erneuerte seine Forderung, Orphan Drugs grundsätzlich keiner doppelten Prüfung zu unterziehen.

Das Zweitmeinungs-Verfahren war im Rahmen der Gesundheitsreform beschlossen und der G-BA mit der genauen Ausgestaltung dieser Neuregelung beauftragt worden. Der Beschluss wird dem Bundesgesundheitsministerium nur zur Prüfung und tritt bei Nichtbeanstandung in Kraft.

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