Für die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen hat die Knappschaft seit August 2010 neue Verträge mit mehreren Landesapothekerverbänden geschlossen. Die Kasse zahlt eine Monatsnettopauschale von 26 Euro - mit einer Besonderheit: Der erste Versorgungsmonat wird nicht vergütet. Aktuell versucht die Knappschaft, an den Konditionen zu drehen.
Bislang sind die Landesapothekerverbände in Westfalen-Lippe, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein, Sachsen und Schleswig-Holstein dem Hilfsmittelvertrag beigetreten. Laut Vereinbarung wird die Pauschale im ersten Kalendermonat der Belieferung überhaupt nicht, im letzten dafür komplett gezahlt - egal wie viele Artikel abgegeben wurden. Diese Regelung habe man eingeführt, weil die Inkontinenzversorgung statistisch jeweils in der Mitte des Monats beginne und ende, erklärt ein Sprecher der Kasse.
Derzeit würden Gespräche über die Konditionen geführt: Man wolle eventuell den Preis reduzieren und im Gegenzug das Genehmigungs- und Abrechnungsverfahren vereinfachen, so der Sprecher. Denkbar sei beispielsweise, den ersten Versorgungsmonat zu vergüten oder statt einer Zwölf-Monats-Genehmigung einer Dauergenehmigung auszustellen.
Wegen der Pauschalen habe es zu Beginn vermehrt Rückfragen gegeben, räumt der Sprecher ein. Vor allem im ersten Vertragsmonat sei der Erklärungsbedarf hoch. Dass Apotheken eventuell mehr Produkte abgeben als sie bezahlt bekommen, sieht er aber nicht als Problem: Es gebe immer eine positive und eine negative Auslegung einer solchen Regelung. Starte die Versorgung beispielsweise am Ende eines Monats und ende am Monatsanfang, so würde die Apotheke die Pauschale erhalten, obwohl sie den Versicherten nicht mehr beliefert, so der Sprecher. Sie mache dann sogar ein Plus.
Wieviele Apotheken Knappschaft-Versicherte mit Inkontinenzhilfen versorgen, ist dem Sprecher nicht bekannt. Es bestehe kein Kontrahierungszwang für die Verträge. Außer bei Inkontinenzverträgen nutzt die Knappschaft das Vergütungsmodell bei der Stomaversorgung im Homecare-Bereich. Hier wird aber statt der letzten die erste Monatspauschale bezahlt. Üblich sind solche Regelungen offenbar nicht: Dem Bundesversicherungsamt (BVA) sei dies nur in einzelnen Verträgen bekannt, so ein Sprecher. Die der Aufsichtsbehörde vorliegenden Verträge seien aber nicht zu beanstanden.
APOTHEKE ADHOC Debatte