Künstliche Befruchtung

Kassen dürfen Altersgrenze ziehen

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Krankenkassen müssen die Kosten für eine künstliche Befruchtung nur übernehmen, wenn beide Ehepartner mindestens 25 Jahre alt sind. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz. Diese Regelung verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und sei verfassungsgemäß, heißt es zur Begründung.

Das Gericht wies mit dem Urteil die Klage eines Ehepaares gegen deren gesetzliche Krankenversicherung ab. Die Kläger hatten von der Krankenkasse die Übernahme von Kosten für eine künstliche Befruchtung der Ehefrau in Höhe von 6500 Euro verlangt. Die Kasse verweigerte die Kostenübernahme mit dem Hinweis, die Frau sei zum Zeitpunkt des Eingriffs noch nicht 25 Jahre alt gewesen. Das Gesetz sehe eine Kostenübernahme vor diesem Zeitpunkt nicht vor. Die Kläger machten geltend, die gesetzliche Regelung sei verfassungswidrig.

Für die mit der Altersgrenze verbundene Ungleichbehandlung gibt es dem LSG zufolge sachliche Gründe. Die Altersgrenze solle verhindern, dass Ehepaare vorschnell eine künstliche Befruchtung wünschten, da es bis zum Alter von 25 Jahren nur wenige unfruchtbare Paare gebe. Auch sei zu berücksichtigen, dass eine künstliche Befruchtung teuer sei und nur 18 von 100 Behandlungen zur Geburt eines Kindes führten.

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