Betäubungsmittel

Hospize dürfen BTM-Depot anlegen

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Die Bundesregierung will die Versorgung von schwerstkranken Menschen mit betäubungsmittelhaltigen Schmerzmitteln in der letzten Phase ihres Lebens verbessern. Stationären Hospizen und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) soll es deshalb künftig erlaubt sein, Notfallvorräte von Betäubungsmitteln vorrätig zu halten. Zudem sollen nicht mehr benötigte BTM für andere Patienten weiterverwendet werden dürfen.

Die Änderungen soll in der Novelle der Betäubungsmittel-Verordnung (BTMVV) umgesetzt werden. Die Versorgung der Patienten mit BTM soll einem Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zufolge an die Praxis im Krankenhaus angelehnt werden, um einen schnellen und sicheren Einsatz von BTM auch in Hospizen zu realisieren. BTM seien dann zum Beispiel bei Schmerzdurchbrüchen schneller verfügbar.

Grundlage für die Belieferung der Einrichtungen mit BTMs soll eine schriftliche Vereinbarung mit der versorgenden Apotheke sein. Das Hospiz kann die BTM dann über einen BTM-Anforderungsschein bei der Apotheke bestellen und in ihr Notfalldepot aufnehmen. Zur Entnahme sind nur Ärzte berechtigt. Sie müssen genau dokumentieren, welcher Patient welches Betäubungsmittel erhalten hat.

Hospize sollen zudem die Möglichkeit erhalten, nicht mehr benötigte BTM an andere Patienten abzugeben. In Altenpflegeheimen ist es auch bislang schon möglich, Anbrüche oder Originalpackungen an die Apotheke oder den Arzt zurückzugeben. Dies gilt aber nur für BTM, die das Heim unter Verantwortung des Arztes und der Apotheke für den Patienten verwahrt und ausgibt.

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