Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wird sich mit der Frage befassen, ob apothekenpflichtige Arzneimittel in der Freiwahl angeboten werden dürfen. Das Gericht ließ am 28. Juli die Revision eines Apothekers zu. Aus Sicht des BVerwG ist die Frage der „Selbstbedienung“ bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Zeiten des Versandhandels von grundsätzlicher Bedeutung.
Der Apotheker aus dem nordrhein-westfälischen Düren hatte 2003 rund 150 apothekenpflichtige Arzneimittel in die Freiwahl gestellt. Nach dem Einschreiten des Amtsapothekers kämpfte er vor Gericht weiter für sein Discount-Konzept. Bislang ohne Erfolg, denn beide Vorinstanzen pochten auf die Apothekenpflicht. Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte im Oktober 2010 eine Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Dagegen hatte der Apotheker Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt.
Zumindest damit hatte er jetzt Erfolg: Das BVerwG will der Frage nachgehen, ob ein Verbot der OTC-Freiwahl gegen die grundgesetzliche geschützte Berufsfreiheit des Apothekers verstößt, nachdem der Gesetzgeber den Versandhandel mit Arzneimitteln zugelassen hat.
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