Die Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK) hat ihre Mitglieder aus Sicht des Sozialgericht Berlins nicht ausreichend über das Sonderkündigungsrecht im Falle eines Zusatzbeitrags informiert. „Ein im Kleingedruckten eines Informationsschreibens unter der Überschrift 'Rechtsgrundlagen' verstecktes Gesetzeszitat reicht als Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht nicht aus“, heißt es in der Begründung des Gerichts.
Die DAK erhebt seit Februar 2010 von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag von acht Euro. In dem Informationsschreiben endete die erste Seite laut Gericht mit „Mit freundlichem Gruß“. Der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht habe sich erst kleingedruckt auf der Rückseite gefunden. Der Versicherte, der gegen die Zusatzbeiträge geklagt hatte, muss diese für den Zeitraum bis zu einer eindeutigen Belehrung (die im November erfolgte) nicht bezahlen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die DAK kann Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg einlegen. Ob sie das tun wird, will die Kasse entscheiden, sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt.
Unwahrscheinlich ist das nicht, denn aus Sicht der DAK steht das Gericht mit seiner Rechtsauffassung allein da. So habe das Sozialgericht Speyer in einem Musterstreitverfahren entschieden, dass der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Zudem hätten mehrere Landesozialgerichte die Informationspraxis der DAK in Eilverfahren für rechtmäßig erachtet.
Trotzdem hatte man bei der Kasse damit gerechnet, vor dem SG Berlin zu verlieren: Das Urteil sei wenig überraschend, kommentiert ein DAK-Justitiar, da dieselbe Kammer im Juni mit gleich lautender Begründung den Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht durch die City BKK als unzureichend beurteilt habe. Allerdings habe die DAK ihr Informationsschreiben anders gestaltet als die City BKK und ausführlich über den Zusatzbeitrag sowie das Sonderkündigungsrecht aufgeklärt, teilte die Kasse mit.
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