BGH-Urteil zur Rx-Preisbindung

Freie Apothekerschaft: Kein Freifahrtschein für Versender

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Berlin -

Die Freie Apothekerschaft ist zwar angesichts des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Rx-Preisbindung enttäuscht, zeigt sich aber weiterhin kämpferisch. „Ein ‚Freifahrtschein‘ ist das für die Versender jedoch mitnichten, denn das Rabattverbot – nun geregelt in § 129 SGB V – ist weiterhin geltendes Recht“, so der FA-Vorstand. Das Urteil sei für die Gegenwart aufgrund der aktuell gültigen Rechtslage bedeutungslos.

Die Rx-Preisbindung gilt nicht für ausländische Versender – zumindest in ihrer alten Form nach Arzneimittelgesetz (AMG). Für die Richter in Karlsruhe gab es nach wie vor keine überzeugenden Argumente, die dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) dazu vorgelegt werden müssten. Zur neuen Regelung nach Sozialgesetzbuch (SGB V) äußerten sich die Richter nicht.

„Ein ‚Freifahrtschein‘ ist das für die Versender jedoch mitnichten, denn das Rabattverbot – nun geregelt in § 129 SGB V – ist weiterhin geltendes Recht, auch für Versender aus dem EU-Ausland. Anwendbarkeit und Wirksamkeit der Regelung berührt die BGH-Entscheidung nicht“, heißt es von der FA.

Das geltende Rabattverbot ist aus Sicht der FA juristisch anders strukturiert und inhaltlich gut begründet: Anders als § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG (a.F.) erfasse die Regelung des § 129 Abs. 3 Satz 3 SGB V nicht den gesamten Markt der verschreibungspflichtigen Arzneimittel, sondern beschränkt die Preisbindung auf den Vertrieb an gesetzlich Krankenversicherte innerhalb des Sachleistungssystems.

Der BGH hat sich in seinem Urteil laut mündlicher Begründung auf die alte Regelung nach § 78 AMG bezogen, die aber nach dem EuGH-Urteil unionsrechtswidrig gewesen sei und daher nicht auf ausländische Versender angewendet werden durfte.

Die FA führt zudem an, dass sich die Marktbedingungen seit der EuGH-Entscheidung von 2016 grundlegend geändert hätten – Stichworte E-Rezept, CardLink und Apothekensterben. „Die Freie Apothekerschaft teilt insoweit uneingeschränkt die Einschätzung der Bundesregierung und des Bundestages, die auch nach intensiven Gesprächen mit der EU-Kommission von der Rechtskonformität der SGB-V-Regelung ausgehen.“

Chance vertan

„Aus Sicht der Freien Apothekerschaft ist das Urteil für die Gegenwart aufgrund der aktuell gültigen Rechtslage bedeutungslos“, so der Vorstand. „Der BGH hat aus Sicht unseres Vereins eine weitere Chance vertan, endlich für faire Wettbewerbsbedingungen auf dem deutschen Markt zu sorgen, denn offenbar fühlen sich die Versender auch weiterhin nicht an das deutsche Recht gebunden.“

Damit habe der EuGH keine Möglichkeit erhalten, die aktuelle Rabattverbotsregelung für unionsrechtskonform zu erklären. So hätte zeitnah verbindlich festgestellt werden können, dass das Rabattverbot unterschiedslos für alle gelte. „Unser Bundesverband wird sich auf allen Ebenen auch weiterhin mit Nachdruck dafür stark machen, die Vor-Ort-Apotheken im Preiskampf zu stärken und das Rabattverbot auch gegen die ausländische Konkurrenz durchzusetzen“, so die FA. Jetzt gelte es, die schriftlichen Urteilsgründe abzuwarten und die Konsequenzen für laufende und weitere Klageverfahren gegen die holländischen Arzneimittellogistiker zu prüfen.

DocMorris hat nach der Verkündung des BGH nach nur wenigen Stunden ein neues Prämienmodell freigeschaltet: „Der Rezept-Bonus ist da!“ Und auch Redcare feiert das Urteil. Abda-Präsident Thomas Preis hofft dagegen, dass das BGH-Urteil nicht das Ende der Preisbindung bedeutet und setzt auf das SGB V.

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