Apothekenkosmetik

EuGH entscheidet über Depotverträge

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Der Vertrieb von apothekenexklusiver Kosmetik beschäftigt den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die Richter sollen klären, ob Depotverträge rechtens sind, in denen Kosmetikhersteller den Verkauf ihrer Marken an räumliche und personelle Bedingungen knüpfen. In seinen Schlussanträgen legt Generalanwalt Ján Mazák dar, dass solche Auflagen unverhältnismäßig sind.

Die französische Wettbewerbsbehörde hatte dem Kosmetikhersteller Pierre Fabre Dermo-Cosmetique (Avène, Pierre Fabre, Furterer, Elancyl, Ducray, Glytone) Ende 2008 eine Klausel verboten, nach der der Verkauf der Produkte „in einer Verkaufsstelle und in Anwesenheit eines diplomierten Pharmazeuten“ erfolgen muss.

Mit seinen Vertriebsvereinbarungen verstoße der Hersteller gegen das französische Handelsgesetzbuch und gegen EU-Wettbewerbsrecht, so die Behörde. Denn auf diese Weise würden sämtliche Internetverkäufe verboten. Pierre Fabre beschränke die Handlungsfreiheit seiner Vertragshändler. Eine Ausnahme des EG-Verbots von wettbewerbswidrige Vereinbarungen greife nicht, weil der Konzern nicht nachgewiesen habe „dass die Wettbewerbsbeschränkung den wirtschaftlichen Fortschritt fördere und unerlässlich sei“. Pierre Fabre legte Berufung ein, das zuständige Gericht wandte sich an den EuGH.

Der Hersteller rechtfertigt das Verbot des Internetverkaufs mit der öffentlichen Gesundheit. Der richtige Gebrauch der Produkte erfordere die Beratung durch einen Apotheker. Der Generalanwalt weist die Begründung zurück: Kosmetika seien eindeutig keine Arzneimittel, es gebe keine Vorschrift, nach der sie nur in Räumlichkeiten und nur in Anwesenheit eines diplomierten Pharmazeuten verkauft werden dürften.


Grundsätzlich könnten aber selektive Vertriebsstrategien gerechtfertigt sein, um Ausstrahlung und Image der Produkte zu wahren, so der Generalanwalt weiter. Die Anwesenheit eines Apothekers könne das Image von Kosmetika und Körperpflegeprodukten erhöhen. Doch ein allgemeines und absolutes Verbot von Internetverkäufen sei nur „unter ganz außergewöhnlichen Umständen verhältnismäßig“. Ein Verbot verschließe einen „modernen Vertriebsweg“, mit dem die Produkte von Kunden außerhalb des üblichen Einzugsgebiets erworben werden könnten. Internetverkäufe erhöhten die Preistransparenz und stärkten den marktinternen Wettbewerb, so der Generalanwalt.

Das nationale Gericht - hier das Berufungsgericht Paris - soll laut Mazák entscheiden, ob das Versandverbot verhältnismäßig ist. In Ausnahmefällen lässt das EG-Recht wettbewerbswidrige Vereinbarungen zu: Die Produkte müssen unter anderem den technischen Fortschritt fördern und die Verbraucher an dem entstehenden Gewinn angemessen beteiligt werden. Zudem darf der Wettbewerb nicht ausgeschaltet werden. Konkreter wird der Generalanwalt nicht: Die vorliegende Akte enthalte nicht genügend Anhaltspunkte für weitere Hinweise des EuGH.

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