Heute hat die Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesjustizministeriums (BMJ) den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ beschlossen. Darin ist unter anderem vorgesehen, dass Patientinnen und Patienten zukünftig ein Anrecht auf eine kostenlose erste Kopie ihrer Behandlungsakte haben.
Die Bundesregierung reagiert mit der Neuregelung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. Oktober 2023. Im Regierungsentwurf heißt es hierzu: „Dem Patienten steht ergänzend zu seinen Rechten nach Artikel 15 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Einsicht in die gesamte ihn betreffende Behandlungsakte zu. Für die Einsichtnahme in die Behandlungsakte gilt § 811 entsprechend. Der Patient kann auch Abschriften von der Behandlungsakte verlangen. Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt.“
Zur besseren Unterscheidbarkeit von der „elektronischen Patientenakte“ (ePA) soll außerdem die Bezeichnung „Patientenakte“ im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in „Behandlungsakte“ geändert werden.
Im Entwurf ist zudem vorgesehen, dass Unternehmen, die einen Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche anbieten, künftig einen elektronischen Widerrufsbutton bereitstellen müssen. Nutzende können damit ihr 14-tägiges Widerrufsrecht ausüben. Die Regelung soll für Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen gelten.
Zudem sollen Unternehmen Verträge über Finanzdienstleistungen und deren Folgen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern künftig angemessen erläutern müssen, wenn der Abschluss im Fernabsatz, etwa über Internet oder Telefon, erfolgt. Damit soll laut BMJ sichergestellt werden, dass die Kundinnen und Kunden eine informierte Entscheidung treffen können. Bei Online-Tools sollten sie außerdem die Möglichkeit haben, eine direkte persönliche Kontaktaufnahme zu verlangen.
Das Widerrufsrecht bei Finanzdienstleistungsverträgen soll künftig auf höchstens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss beschränkt werden – vorausgesetzt, die Verbraucherin oder der Verbraucher wurde über das Widerrufsrecht belehrt. Für Lebensversicherungen ist eine Ausschlussfrist von 24 Monaten und 30 Tagen vorgesehen. Der Anspruch auf Vertragsbedingungen in Papierform soll in Zukunft entfallen.
„Der Widerrufsbutton macht für Verbraucherinnen und Verbraucher das Leben einfacher. Kein kompliziertes Suchen – keine mühsamen Verfahren: Mit dem Button ist der Widerruf eine Sache von wenigen Klicks. Höchste Zeit, dass wir diese unbürokratische Lösung zum Standard machen. Das verbessert den Schutz vor ungewollten Verträgen – und spart Zeit und Nerven. Wenn das Bestellen im Internet kinderleicht ist, dann muss es auch der Widerruf sein.“ Mit dem „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts“ werde die geänderte EU-Verbraucherrechterichtlinie in das deutsche Recht umgesetzt. Die neuen Vorgaben sollen ab dem 19. Dezember gelten.
APOTHEKE ADHOC Debatte