Bundesverfassungsgericht

Eilanträge gegen neues Tierarzneimittelgesetz erfolglos

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Karlsruhe -

Tierheilpraktikerinnen sind mit Eilanträgen gegen das just am Freitag in Kraft getretene Tierarzneimittelgesetz am Bundesverfassungsgericht gescheitert. Die angeführten Gründe sind nach Angaben des Karlsruher Gerichts nicht so schwerwiegend, um den Vollzug des Gesetzes zu stoppen. Die Argumente würden im regulären Verfassungsbeschwerdeverfahren überprüft. 

Aufgrund von EU-Vorgaben hat Deutschland ein neues Tierarzneimittelgesetz bekommen. Im Vergleich zu bisherigen Regeln dürfen nur Tierhalterinnen und Tierhalter sowie Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind, viele Arzneimittel nur noch dann anwenden, wenn die Veterinärmediziner das veranlasst haben. Das gilt insbesondere auch für nicht-verschreibungspflichtige sogenannte Humanhomöopathika - also homöopathische Arzneimittel, die ursprünglich für Menschen gedacht sind. Homöopathie ist eine Behandlungsmethode aus dem Bereich der Alternativmedizin.

Das neue Gesetz stellt Tierheilpraktiker und Tierheilpraktikerinnen also schlechter. Sie argumentierten nach Angaben des Gerichts unter anderem, in ihrer Berufsfreiheit nach dem Grundgesetz verletzt zu sein. Die Klägerinnen arbeiteten seit vielen Jahren hauptberuflich als Tierheilpraktikerinnen und behandelten vor allem Hunde, Katzen und Pferde. Damit bestritten sie einen Großteil ihres Unterhalts.

Um eine Eilentscheidung gegen ein Gesetz zu begründen, bedarf es der Mitteilung zufolge aber Gründen «von ganz besonderem Gewicht». Die sah der Erste Senat unter Vorsitz von Gerichtspräsident Stephan Harbarth hier nicht gegeben. So hätten die Frauen nicht hinreichend dargelegt, „dass ihre in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise eintretenden beruflichen Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind oder sonst sehr schwer wiegen.” Neben der Behandlung mit Humanhomöopathika führten sie auch weitere Tätigkeiten aus, die durch das neue Gesetz nicht beeinträchtigt würden. Sie müssten also die Tätigkeit, die bisher die Lebensgrundlage bilde, nicht vollständig aufgeben.

Wann das Gericht in der Hauptsache entscheidet, ist offen.

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