Rahmenvertrag

Deutsches Recht für DocMorris

, Uhr

Ausländische Apotheken dürfen künftig dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung beitreten. Als Teil der Regelversorgung erhalten sie damit Anspruch auf die Erstattung des Herstellerrabatts. Allerdings müssen sie sich bei der Rezeptabrechnung an die deutsche Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) halten. Darauf haben sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband geeinigt und damit die vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) geforderte Öffnung des Vertrages für europäische Anbieter umgesetzt.

Die niederländische Versandapotheke DocMorris hatte bereits vor gut einem Jahr den Beitritt zum Rahmenvertrag erklärt; zuvor hatte das Bundessozialgericht (BSG) in einem von DocMorris angestrengten Verfahren entschieden, dass dies Grundlage für die Erstattung des Herstellerrabatts sei.

Bislang sah der Vertrag jedoch den Beitritt ausländischer Apotheken nicht vor. Das BMG sah von einer gesetzlichen Regelung ab und forderte stattdessen die Selbstverwaltung auf, den Rahmenvertrag anzupassen. Die seit 1. Januar geänderte Version regelt nun die Voraussetzungen für die Teilnahme von Apotheken mit Sitz in Deutschland oder im EU-Ausland.

An den Verhandlungen war DocMorris nicht beteiligt; noch im September hatte die Celesio-Tochter ein Anhörungs- beziehungsweise Veto-Recht gefordert, da sie sich nicht in ausreichendem Maße durch den DAV vertreten fühlte.

Im Falle des Beitritts sind sie nicht nur an die AMPreisV, sondern auch an die nach dem Heilmittelwerbegesetz für deutsche Apotheken geltenden Rabattverbote gebunden. Im Klartext heißt das: Wenn ausländische Apotheken ihre Ware auf dem deutschen Markt zu den hierzulande geltenden Konditionen beziehen, dürfen sie auch nach den deutschen Bedingungen abrechnen. Damit steht ihnen auch der Herstellerrabatt zu. Die Krankenkassen haben laut Rahmenvertrag ein Auskunftsrecht und können Nachweise über den Bezug der Ware verlangen.

Bereits im August hatten sich der DAV und der GKV-Spitzenverband darauf verständigt, dass sich ausländische Apotheken im Falle des Beitritts dem deutschen Apothekenrecht unterwerfen müssen. Der DAV begrüßte deshalb die getroffene Vereinbarung: „Die neuen Regelungen stellen sicher, dass deutsche und ausländische Apotheken mit gleich langen Spießen agieren“, sagte ein DAV-Sprecher. Auch beim GKV-Spitzenverband war man um eine Gleichbehandlung der Apotheken bedacht.

Tritt eine ausländische Apotheke dem Rahmenvertrag bei, müssen die bestehenden Einzelverträge in jedem Fall auf notwendige Anpassungen geprüft werden. Es ist fraglich, ob die Kassen an einem Nebeneinander von Rahmen- und Einzelvertrag interessiert sind.

Ob DocMorris unter den nun geltenden Bedingungen seine bereits im November 2008 abgegebene Beitrittserklärung zum Rahmenvertrag aufrecht erhalten wird, bleibt abzuwarten. Bei Celesio war bislang niemand für eine Stellungsnahme erreichbar.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Mehr aus Ressort
„Basisdaten des Gesundheitswesens 2024"
vdek: Beitragssatz auf neuem Rekordwert

APOTHEKE ADHOC Debatte