Apothekenbetriebsordnung

Bußgelder für Blister- und Zyto-Apotheken

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Berlin -

Mit der neuen Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sollen Vorgaben für das Verblistern und Stellen von Arzneimitteln und für die Anfertigung von Parenteralia festgeschrieben werden. Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats sorgt sich offenbar um die Umsetzung der neuen Regeln: Die Experten fordern, dass Verstöße explizit als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.

 

Es müsse geprüft werden, ob in die ApBetrO entsprechende „Ordnungswidrigkeitentatbestände“ aufzunehmen seien, so die Länder. Die Ergänzung erscheine geboten, „um die Anforderungen behördlich durchzusetzen.“ Die Regierung hatte lediglich Verstöße gegen das Qualitätsmanagement als neue Ordnungswidrigkeiten vorgesehen. Grundsätzlich können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

Beim Bundesverband klinik- und heimversorgender Apotheken (BVKA) hält man eine erneute Ergänzung der Ordnungswidrigkeiten in der ApBetrO für nicht notwendig: Weil die Liste nicht abschließend sei, verfügten die zuständigen Behörden bereits über ausreichend Sanktionsmöglichkeiten, sagt Detlef Steinweg, stellvertretender BVKA-Vorsitzender.

Gleichzeitig begrüßt der BVKA, dass den Ländern zufolge das Medikationsmanagement ausschließlich Apothekern vorbehalten werden soll: „Wenn dies umgesetzt wird, wäre das ein Riesenschritt in die richtige Richtung“, so Steinweg weiter. Schließlich sei der Apotheker nicht nur Logistiker. Auch in finanzieller Hinsicht könnte sich eine Festschreibung des Medikationsmanagements in der ApBetrO lohnen – die Honorarforderung des BVKA für Blisterapotheken fußt zu einem großen Teil auf der Überprüfung der Medikation und der Optimierung der Arzneimittelanwendung.

Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat weiter, dass geteilte Tabletten nicht verblistert werden dürften: Hierzu lägen keinerlei Stabilitätsdaten vor, das Teilen sei fachlich nicht gerechtfertigt. Außerdem soll für Apotheken, die künftig in einem gesonderten Raum verblistern müssen, eine Übergangsfrist von zwei Jahren gelten – die Regierung sieht dies nur für die Einrichtung der Schleuse vor.

 

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