Berufsbezeichnung

Bundesrat erklärt „Apotheker“

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Berlin -

Wer genau ein Apotheker ist und wer nicht – diese Frage wird wichtig, wenn es um die Absicherung im Alter geht: Die Rentenversicherung Bund geht zurzeit gegen die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vor. Apotheker in Industrie, Verwaltung und Wissenschaft müssen um ihre Ansprüche bei den Versorgungswerken bangen. Nun denken die Länder über eine Neudefinition des „Apothekers“ nach.

 

Die bisherige Definition in der Bundes-Apothekerordnung soll überarbeitet und den heutigen Anforderungen an den Apothekerberuf angepasst werden. In der geltenden Fassung heißt es, der Apothekerberuf werde ausgeübt, wenn unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ pharmazeutische Tätigkeiten verrichtet würden. Dies umfasst die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln.

In dieser Definition werde der Bezug zum Arzneimittel als Gut besonderer Art nicht ausreichend deutlich, so die Begründung des Gesundheitsausschusses des Bundesrats. Die Verantwortung als Arzneimittelexperte werde schon länger nicht mehr ausschließlich in der öffentlichen Apotheke wahrgenommen. In verschiedensten Funktionen stellten Apotheker die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicher, heißt es weiter.

So seien Apotheker beispielsweise auch in Behörden, im öffentlichen Gesundheitswesen oder eben der Industrie tätig. Fertigarzneimittel würden heute de facto ausschließlich industriell produziert, und auch dabei seien Apotheker bei der Herstellung und Prüfung beteiligt.

Sollte das Plenum am 30. März den Empfehlungen aus dem Gesundheitsausschuss folgen, bedeutet dies zunächst nicht viel: Schließlich ist die AMG-Novelle erst in erster Lesung im Bundesrat. Die Regierung muss zu den Entscheidungen der Länderkammer eine Stellungnahme an den Bundestag schicken. Die Bundestagsabgeordneten haben dann die Möglichkeit, den Wunsch der Länder über Änderungsanträge ins Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Erst wenn die Empfehlungen der Länder vom Plenum des Bundestags und abschließend in zweiter Lesung vom Bundesrat durchgewunken werden sollten, sind sie Gesetz.

 

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