Krankenhausversorgung

Apothekenbelieferung nicht auf Distanz

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Wenige Monate nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein Urteil zur Krankenhausversorgung mit Arzneimitteln verkündet hat, bestätigte ein deutsches Gericht die Vorschriften zur räumlichen Nähe der Apotheke: Die Betreiberin der Krankenhausapotheke des St. Franziskus-Hospitals in Münster erhält keine Erlaubnis zur Versorgung eines Krankenhauses in Bremen. Das Verwaltungsgericht Münster wies in seinem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 9. Dezember eine Klage gegen einen Ablehnungsbescheid zurück. Die Richter sehen in der persönlichen Beratung durch den Apotheker keine Extra-, sondern eine Regelleistung.

Die Franziskus-Hospital GmbH mit Sitz in Ahlen hatte sich 2006 in einem Versorgungsvertrag mit einem Krankenhaus in Bremen verpflichtet, das Krankenhaus als alleinversorgende Apotheke dreimal in der Woche zu beliefern und ein Notfalllager für selten gebrauchte, lebenswichtige Medikamente zu unterhalten.

Akut notwendige Medikamente sollten nach telefonischer Anforderung des Arztes gegebenenfalls mit einem Taxi von Ahlen nach Bremen geliefert werden. Außerdem war vereinbart worden, dass der Krankenhausapotheker im ersten Vertragsmonat an einem Werktag in der Woche vor Ort zur Verfügung stehe und zusätzlich erwünschte Beratungen vor Ort extra vergütet würden.

Im Mai 2006 lehnte der Kreis Warendorf die Genehmigung des Vertrags mit der Begründung ab, es sei nicht sichergestellt, dass das Krankenhaus in Bremen unverzüglich mit Notfallmedikamenten beliefert werde; außerdem sei die persönliche Beratung durch den Krankenhausapotheker nicht gewährleistet.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Münster nunmehr ab. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem: Der Versorgungsvertrag entspreche nicht den Vorgaben des Apothekengesetzes. Dieses verlange nicht nur eine jederzeit abrufbare Beratung durch einen Apotheker, sondern stelle auf dessen persönliche Beratung ab. Grundgedanke sei die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.

Für einen Krankenhausapotheker heiße dies, dass er die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten habe. Voraussetzung einer solchen, ordnungsgemäßen Beratung sei es, dass der Beratende alle Informationen erhalte, die für seine Dienstleistung erforderlich seien. Dafür müsse er sich tatsächlich mit den Ärzten besprechen können. Dies setze voraus, dass er auch persönlich anwesend sei, um sich gegebenenfalls selbst ein Bild des Arzneimittelbedarfs und der -therapie zu verschaffen.

Demgegenüber sei im Versorgungsvertrag - abgesehen vom ersten Monat des Vertragslaufs - keine Beratung durch einen Apotheker vor Ort vorgesehen, eine solche persönliche Beratung vielmehr nur als Extraleistung qualifiziert worden. Vor diesem Hintergrund könne es offen bleiben, ob die in Notfällen erforderliche unverzügliche Belieferung des Krankenhauses in Bremen mit Arzneimitteln sichergestellt sei.

Erst im September hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Klage der EU-Kommission gegen deutsche Auflagen bei der Krankenhausversorgung durch externe Apotheken abgewiesen. Den EU-Richtern zufolge sind die kumulativen Anforderungen an die räumliche Nähe der versorgenden Apotheke aufgrund des erzielten Gesundheitsschutzes zu rechtfertigen.

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