Schweiz

Regeln für Sterbehilfe unverändert

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Die Schweiz sieht von strengeren Regeln für die Sterbehilfe ab. Die Regierung lehnte eine entsprechende Forderung des Parlaments ab. Demnach werden die Regeln für die Verschreibung und Abgabe des bei der Sterbehilfe häufig verwendeten Natrium-Pentobarbital (NAP) nicht verschärft.

Die Regierung widersprach zum Beispiel der Forderung, wonach Ärzte ihre Patienten überwachen sollten. Eine „polizeiliche Pflicht“ zu überprüfen, ob der Patient aus freiem Willen NAP einnehme oder Dritte beteiligt seien, gehöre nicht zu den ärztlichen Aufgaben, erklärte das Justizministerium.

Das Betäubungsmittel NAP wird meist von einem Vertrauensarzt einer Suizidhilfeorganisation verschrieben. 15 Gramm NAP wirken innerhalb von zwei bis fünf Minuten. Das Betäubungsmittel führt zum vollständigen Koma, zur Lähmung des Atemzentrums und schließlich zum Tod.

Verboten ist in der Schweiz nur die aktive Sterbehilfe. Nicht ausdrücklich geregelt, aber toleriert sind die indirekt aktive Sterbehilfe durch die Abgabe von schmerzlindernden Medikamenten mit lebensverkürzender Nebenwirkung und die passive Sterbehilfe durch Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen.

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