Hersteller von Zahnersatz dürfen ihre besten Kunden nicht mit kostenlosen Anzeigen belohnen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschieden. Ein Anbieter hatte für Zahnärzte in Zeitungen kostenlose Werbung geschaltet, wenn sie einen bestimmten monatlichen Mindestumsatz erreicht hatten. Diese Aktion für „Premium-Kunden“ war aus Sicht des OLG eine unzulässige Zuwendung nach dem Heilmittelwerbegesetz.
Die „Patientenanzeigen“ wurden von dem Hersteller laut Urteilsbegründung als zusätzliche Leistung für die Premium-Kunden angepriesen. „Der Vorteil für die betroffenen Zahnärzte liegt auf der Hand, erhalten sie doch auf diese Weise eine kostenlose Werbung, die andernfalls mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre“, heißt es in der Urteilsbegründung. Der Bezug der Werbung zu dem Kauf von Zahnersatz sei deutlich. Dies gehe über eine allgemeine Unternehmenswerbung weit hinaus.
Das beklagte Unternehmen hatte in seiner Verteidigung auch auf die Urteile zu Rx-Boni von Apotheken verwiesen, offenbar mit Bezug auf die Geringwertigkeit der kostenlosen Werbung. Doch die Richter konnten keine Parallele erkennen: „Inwiefern die von der Berufung angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9. September zu Bonussystemen von Apotheken im vorliegenden Fall zu einem abweichenden Ergebnis führen können, ist nicht ersichtlich.“
Revision zum BGH hat das OLG in dieser Sache nicht zugelassen. Der Hersteller kann dagegen noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH stellen. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale mit Sitz in Bad Homburg.
APOTHEKE ADHOC Debatte