In Berlin sind Rezeptfälschungen über Betäubungsmittel (BtM) in Umlauf. Die Berliner Apothekerkammer warnt die Kolleg:innen: Betroffen sind Fentanyl-Verordnungen. Bei den Formularen handelt es sich um Originale, die bei Einbrüchen in Arztpraxen gestohlen wurden.
Das Landeskriminalamt (LKA) hat die Kammer informiert, dass derzeit in den Apotheken vermehrt als gestohlen gemeldete BtM-Rezepte vorgelegt werden. Verordnet ist in der Regel „Fentanyl 1a Ph 150µg/h Matr PFT 20Stk.“ oder „Fentanyl HEXAL Mat 150 µg/h – Inhalt 20 Pflaster“.
Die Verordnungen sind auf ältere Patient:innen ausgestellt, jedoch versuchen deutlich jüngere Personen, die Rezepte einzulösen. Außerdem können mehrere Packungen auf einem Rezept verordnet sein.
Besteht der Verdacht, dass eine Fälschung vorgelegt wurde, darf das Rezept nicht beliefert werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein Kassen- oder Privatrezept handelt. Apotheken sollen die verschreibende Person kontaktieren und die Bedenken ausräumen oder bestätigen lassen.
Liegt eine Rezeptfälschung in der Apotheke vor, besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Erstattung einer Strafanzeige, denn § 17 Abs. 8 ApBetrO fordert nicht die Einbindung Dritter, also auch nicht der Polizei. Müssen also nicht – aber darf die Apotheke die Straftat zur Anzeige bringen, schließlich unterliegen Apotheker:innen der Schweigepflicht? „Diese umfasst alle im Zusammenhang mit der Berufsausübung als Apotheker erlangten Umstände und Kenntnisse und damit auch solche, die im Zusammenhang mit einer Straftat bekannt geworden sind. Auch gefälschte oder manipulierte Daten unterliegen der Schweigepflicht. Der Verdacht einer strafrechtlichen Handlung führt nicht zum Wegfall derselben“, informiert die Apothekerkammer Berlin.
Verstoßen Apotheker:innen gegen die Schweigepflicht, werden sie selbst zu Täter:innen. Strafbar macht sich, wer „unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker (……) anvertraut oder sonst bekannt geworden ist.“
Ob Apotheker:innen eine Fälschung zur Anzeige bringen, sollte laut Kammer gut abgewogen werden. „Wurde das Arzneimittel nicht abgegeben, darf der Apotheker potenzielle Rezeptbetrüger nicht melden.“
Wurde das Rezept jedoch beliefert und ist dadurch ein Schaden entstanden, beispielsweise weil die Apotheke retaxiert wurde und ist der entstandene Schaden für die Apotheke nicht nur geringfügig, kann Anzeige erstattet werden. Ebenso wenn Dritte geschädigt werden, weil beispielsweise mit den mittels Fälschung beschafften Arzneimitteln gedealt wird.
Ist dies der Fall, könne dies dazu führen, dass das Persönlichkeitsrecht der „Kund:innen“ an der Geheimhaltung der Daten als nachrangig gegenüber den anderen schützenswerten Gütern (Leib, Leben und Gesundheit Dritter) betrachtet werden. „In diesen Fällen kann ein Bruch der Schweigepflicht gerechtfertigt sein“, so die Kammer und rät im Falle einer Anzeige, das Vorgehen mit dem/der betroffenen Ärzt:in abzustimmen.
Auch hier kommt die Schweigepflicht ins Spiel. Das Rezept kopieren und per Fax oder Mail an die umliegenden Kolleg:innen schicken, ist nicht erlaubt. Hinweise darüber, welches Arzneimittel „verordnet“ ist und woran die Fälschung zu erkennen ist, dürfen allerdings weitergeleitet werden.
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