Genehmigung für Pflanzenschutzmittel

Glyphosat: EU muss erneut prüfen

, Uhr
Berlin -

Die EU-Kommission hat die Genehmigung für die Verwendung von Glyphosat bis 2033 verlängert. Beschwerden von Umweltorganisationen hatte die Brüsseler Behörde zurückgewiesen – zu Unrecht, wie jetzt das Europäische Gericht (EuG) befand. Eine befristete Verlängerung der Genehmigung von Wirkstoffen dürfe nicht automatisch oder systematisch erfolgen.

Nach dem Unionsrecht erfordert das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter anderem, dass der darin enthaltene Wirkstoff von der EU-Kommission genehmigt wird. Diese Genehmigung wird grundsätzlich für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren erteilt und kann für einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren erneuert werden. Die Kommission kann die Genehmigung für Wirkstoffe auch befristet verlängern, wenn zu erwarten ist, dass sie vor einer Entscheidung über die Erneuerung auslaufen wird.

Tatsächlich erließ die Behörde Durchführungsverordnungen, mit denen die Genehmigungszeiträume für drei in Pflanzenschutzmitteln verwendete Wirkstoffe erneut verlängert wurde, und zwar Boscalid, Dimoxystrobin und Glyphosat. Drei gemeinnützige Umweltvereinigungen beantragten getrennt voneinander bei der Kommission eine interne Überprüfung dieser Durchführungsverordnungen. Dabei stellten sie die Vereinbarkeit der Verlängerung des Genehmigungszeitraums mit dem Unionsrecht in Frage. Da Brüssel ihre Anträge auf interne Überprüfung zurückwies, erhoben sie beim EuG Klagen auf Nichtigerklärung der Ablehnungsbeschlüsse.

Das EuG gab diesen Klagen statt und erklärte die genannten Ablehnungsbeschlüsse für nichtig. Das Gericht stellte fest, dass die Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs vorläufiger Natur sei und Ausnahmecharakter habe. Sie müsse im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden und dürfe daher nicht automatisch oder systematisch erfolgen. Die Dauer der Verlängerung müsse von der Kommission in jedem Einzelfall bewertet werden und ausreichen, um die Prüfung des Erneuerungsantrags für jeden Wirkstoff zu ermöglichen. Sie dürfe weder länger noch kürzer sein als der für den Abschluss des Erneuerungsverfahrens erforderliche Zeitraum.

Daher kam das EuG zu dem Ergebnis, dass der Ansatz der Kommission, die sich für kürzere und bei Bedarf mehrmalige Verlängerungen anstelle eines einzigen längeren, anhand der Umstände des Einzelfalls berechneten Zeitraums entschieden hatte, gegen das Unionsrecht verstößt. Die Verlängerung der Genehmigung setze voraus, dass der Antragsteller die Verzögerung des Verfahrens zu ihrer Erneuerung nicht zu verantworten habe. Insoweit müsse die Kommission die Rolle des Antragstellers bei den während dieses Verfahrens aufgetretenen Verzögerungen objektiv und konkret prüfen und sich vergewissern, dass er nicht in einer Weise gehandelt habe, die Verzögerungen verursacht oder zu ihnen beigetragen habe.

Insbesondere sei eine Rolle des Antragstellers nicht schon deshalb auszuschließen, weil die Verzögerung zumindest teilweise auf andere an dem betreffenden Verfahren beteiligte Behörden zurückzuführen sei. Er könnte etwa dann selbst zu der Verzögerung beigetragen haben, wenn sich die Qualität der vorgelegten Daten als Direktion unzureichend erweise. Die Kommission habe durch ihre abweichende Auslegung des Unionsrechts einen Rechtsfehler begangen, so dass ihre Beschlüsse, mit denen die Anträge auf interne Überprüfung der Durchführungsverordnungen zur Verlängerung der Genehmigungszeiträume für Boscalid, Dimoxystrobin und Glyphosat abgelehnt wurden, für nichtig zu erklären seien.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Lesen Sie auch

APOTHEKE ADHOC Debatte