Zuzahlungsgutscheine

Sanicare-Beschwerde scheitert

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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat eine Beschwerde der Versandapotheke Sanicare gegen einen früheren Beschluss des Verwaltungsgerichtes Osnabrück abgewiesen. Das Gericht hatte im März einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Untersagungsverfügung der Apothekerkammer Niedersachsen aus dem November 2007 bestätigt. Nach dieser darf die Versandapotheke ihren Kunden die Zuzahlung nicht in Form von Zuzahlungsgutscheinen erlassen.

Sanicare hatte seit Juni 2006 Kunden die Eigenbeteiligung ersparen wollen, indem sie ihnen über deren Krankenkassen Zuzahlungsgutscheine zukommen ließ. Diese konnten sie bei einer späteren Bestellung verschreibungspflichtiger Medikamente einlösen. Im August 2006 beantragte die Wettbewerbszentrale eine einstweilige Verfügung gegen Sanicare; diese wurde im September vom Landgericht Osnabrück abgelehnt. Nachdem das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Hinweisbeschluss zu einem ähnlichen Ergebnis kam, zog die Wettbewerbszentrale ihre Berufung zurück; stattdessen untersagte die Kammer die Gutscheine.

In einem ähnlichen Verfahren gegen die Sanicare-Filiale „Sonnen-Apotheke Versmold“ wurde vom Verwaltungsgericht Minden im Mai ebenfalls eine Beschwerde von Sanicare gegen eine Untersagungsverfügung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe abgelehnt. Die Zuzahlungsgutscheine sind außerdem Gegenstand einer berufsgerichtlichen Auseinandersetzung.

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