Wettbewerbsrecht

McMedi darf Discountapotheke sein

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Die McMedi-Apotheken in Leipzig dürfen weiter als Discounter für sich werben. Die Richter am Landgericht Leipzig trauen Patienten zu, zwischen verschreibungspflichtigen und freiverkäuflichen Arzneimitteln zu unterscheiden. Das Gericht wies eine Klage der Wettbewerbszentrale am 8. April als unzulässig ab. Insgesamt betreibt Apotheker Carsten Schmidt drei McMedi-Apotheken sowie die Versandapotheke dietablette.de.

McMedi bezeichnet sich als „Discountapotheke“ und wirbt mit „Medikamenten zu Discountpreisen“ sowie „immer alles MC Günstig“. Die Wettbewerbszentrale hatte darin eine Irreführung der Verbraucher gesehen, weil verschreibungspflichtige Arzneimittel der Preisbindung unterliegen. Diese machten rund 80 Prozent des Umsatzes von Apotheken aus.

Die Richter sahen das anders: Aufmerksamen Verbrauchern sei die Preisbindung durchaus bekannt, die Werbung daher nachvollziehbar. Die Preise verschreibungspflichtiger Medikamente seien für die Patienten in der Regel irrelevant, da sie nur die Zuzahlung bezahlen müssten. „Jeder Apothekenkunde weiß, dass dort grundsätzlich zwei völlig verschiedene 'Produktschienen' verkauft werden, wobei gerade aber apothekenpflichtige Medikamente als sprichwörtlich teuer gelten“, heißt es im Urteil.

Aus Sicht der Richter hätte die Wettbewerbszentrale beweisen müssen, dass 25 bis 33 Prozent der potentiellen Apothekenkunden im Leipziger Süden nichts von der Preisbindung wussten und für sie überdies der Preis von Relevanz sei. Die „Irreführungsquote“ sei aber nicht belegt worden.

Bei nicht apothekenpflichtigen Produkte war es in der Verhandlung auch um die Frage gegangen, ob sich der Apotheker in Konkurrenz zu Drogeriemärkten überhaupt Discounter nennen dürfe. Der Apotheker hatte sich die Mühe gemacht und den Richtern seine Kalkulationen und Preise komplett offen gelegt. Die Wettbewerbszentrale hatte einen entsprechenden Antrag später zurückgezogen. Damit war die Klage aus Sicht des Richters aber zu unbestimmt und damit unzulässig geworden. Die Wettbewerbszentrale will jetzt gegen das Urteil in Berufung gehen.

Erst vor kurzem hatte das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) in einem ähnlich gelagerten Fall anders entschieden: Der Begriff Discount-Apotheke sowie der Werbespruch „Alles reduziert! Bis zu 50% Rabatt“ waren aus Sicht des Gerichts irreführend. Auch die Eröffnungsfeier der Apotheke mit Glücksrad, Gratis-Popcorn und echtem Schotten fanden die Richter übertrieben. Die Bevölkerung müsse in die Integrität des Apothekers vertrauen dürfen, hieß es in der Begründung.

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