Urteil

dm darf Arzneimittel vertreiben

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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat soeben in letzter Instanz entschieden, dass die Drogeriemarktkette dm in ihren Filialen Arzneimittel der niederländischen Versandapotheke Europa Apotheek Venlo ausgeben darf. Zur Begründung führt das Gericht aus, die Auslieferung bestellter Waren durch Übergabe an den Kunden in einer Abholstation sei inzwischen eine verbreitete Form des Versandhandels.

Nach heutigem Sprachgebrauch unterfalle daher auch diese Form dem Begriff des Versandhandels. Die Schutzziele des Apotheken- und Arzneimittelrechts stünden der Einbeziehung dieses Vertriebsweges in den Versandhandel mit Arzneimitteln nicht entgegen. Insbesondere sei die Arzneimittelsicherheit nicht mehr gefährdet als beim klassischen Versandhandel mit direkter Zustellung an den Endverbraucher.

Allerdings müsse sich der Beitrag des Drogeriemarktes auf logistische Leistungen beschränken. Keinesfalls dürfte der Eindruck erweckt werden, die Arzneimittel würden vom Drogeriemarkt selbst abgegeben, dieser sei also Vertragspartner des Kunden. Auch eine Werbung, die diesen Eindruck vermittle, sei unzulässig.

Mit der Zulassung der Revision hatte das BVerwG ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Münster kassiert. Das OVG hatte im November 2006 dm den Bestell- und Abholservice erlaubt und eine Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Dagegen hatte die Stadt Düsseldorf erfolgreich eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Seit Mitte September war die Revisionsklage beim BVerwG anhängig.

Die dm-Märkte sammeln am so genannten „Pharma Punkt“ Arzneimittelbestellungen und Rezepte und leiten diese an die Versandapotheke weiter. Nach wenigen Tagen können die Kunden die Bestellung - wie bei einem Fotoservice - im Drogeriemarkt abholen. Die Stadt Düsseldorf hatte der Drogeriekette verboten, in ihren Filialen apothekenpflichtige Arzneimittel in Verkehr zu bringen.

Dagegen hatte dm mit der Begründung geklagt, das von ihr praktizierte Verfahren sei eine Form des vom Gesetzgeber den Apotheken auch grenzüberschreitend gestatteten Versandhandels mit Arzneimitteln. Das Oberverwaltungsgericht hatte der Klage stattgegeben, weil der Begriff des Versandhandels dynamisch zu verstehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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