Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) sieht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) als Teilerfolg: Drei der fünf Punkte seien abgeräumt worden; jetzt gebe es die Chance, vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) ein für alle Mal zu klären, ob DocMorris überhaupt der Länderliste entspricht.
Der BGH hatte mit seiner heutigen Entscheidung das Urteil des OLG insgesamt aufgehoben und die Schadenersatzklage von DocMorris bezüglich drei weiterer einstweiliger Verfügungen endgültig zurückgewiesen. Bezüglich zweier weiterer einstweiliger Verfügungen hat der BGH die Sache zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Noch ist unklar, was das OLG prüfen soll. In der mündlichen Verhandlungen hatte der BGH überraschend noch einmal die Frage nach der Präsenzapotheke aufgeworfen, zu der das OLG zuvor aus seiner Sicht unzureichend rechercheriert habe.
Auch wenn man eine vollständige Abweisung der Klage sicher präferiert hätte, sehe man die Zurückweisung auch als Chance, die allgemein interessierende Frage zu klären, ob DocMorris überhaupt berechtigt war, Arzneimittel zu versenden, so Dr. Bettina Mecking, Geschäftsführerin und Justiziarin der AKNR. „Sollte dies nämlich abgelehnt werden, würde nicht nur die Klage in sich zusammenbrechen, sondern auch erhebliche Rückzahlungsansprüche von Seiten der gesetzlichen Kostenträger auf DocMorris zukommen.“
Zugleich führe dieses Verfahren erneut vor Augen, welche Defizite bei der Überwachung von Apotheken bestünden: „Allein die Tatsache, dass im Rahmen eines Gerichtsverfahrens geklärt werden soll, ob ein Anbieter überhaupt die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt oder nicht, zeigt, dass es dringend erforderlich ist, die Zuständigkeit der deutschen Behörden hinsichtlich einer regelmäßigen Kontrolle von im Ausland ansässigen Versender zu regeln. Sämtliche Normen bestehen nur auf dem Papier; die Durchsetzung kann kaum kontrolliert werden. Die heutige Entscheidung ist somit auch eine Aufforderung an den Gesetzgeber, hier endlich klare Zuständigkeiten zu schaffen, am besten im aktuellen Gesetzgebungsprozess.“
Vorbehaltlich der Urteilsgründe habe man jedenfalls einen Teilerfolg erzielt, so Mecking. „Von den ursprünglich sieben Entscheidungen, auf deren Rechtswidrigkeit DocMorris seinen Schadensersatzanspruch gestützt hatte, wurden bereits fünf endgültig bestätigt und damit in Sinne der AKNR entschieden. In weiten Teilen wurde uns zuvor also bereits Recht gegeben – Unklarheiten gibt es nur noch in wenigen Teilbereichen.“
Und selbst wenn der Klage dem Grunde nach wegen dieser zwei einstweiligen Verfügungen nach Abschluss des Verfahrens vor dem OLG stattgegeben würde, könnte der Erlass dieser einstweiligen Verfügungen nicht ansatzweise einen Schaden in der von DocMorris geltend gemachten Höhe rechtfertigen, versichert Mecking. Dies habe das OLG bereits für den Fall klargestellt, dass alle fünf einstweilige Verfügungen zu Unrecht ergangen wären; es gelte somit erst recht nach dem Erlass des heutigen Urteils des BGH. „Für einen Schadensersatzanspruch von DocMorris besteht nahezu keine Grundlage mehr.“
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