Krankenhausversorgung

Abgabe und Beratung nicht trennen

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Im Vertragsverletzungsverfahren zu den deutschen Regeln für die Krankenhausbelieferung durch öffentliche Apotheken hat Generalanwalt Yves Bot heute in seinen Schlussanträgen vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) empfohlen, die Klage der EU-Kommission als unbegründet abzuweisen. Die Vorschriften zur räumlichen Nähe der versorgenden Apotheke, die durch die Kommission angegriffen wurden, sind Bot zufolge ein angemessenes Mittel für den Gesundheitsschutz.

Zwar beeinträchtigen laut Bot die Vorschriften die Grundfreiheiten; allerdings habe selbst die Kommission nicht bestritten, dass „die streitigen Bedingungen, die darauf abzielen, sämtliche Aufgaben der Versorgung eines Krankenhauses mit Arzneimitteln nur einem Lieferanten zu übertragen, geeignet sind, eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung zu gewährleisten und somit die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen“.

Die Umsetzung der Pflicht zur Beratung und zur Überwachung durch einen externen Apotheker setze dessen persönliche Anwesenheit im Krankenhaus in regelmäßigen Abständen sowie seine Verfügbarkeit im Notfall voraus, so Bot weiter. Der Generalanwalt stimmte auch mit der Bundesregierung überein, dass sich Belieferung und Beratung schon deswegen schwer trennen lassen, weil letztere nicht gesondert vergütet würde.

Bot teilte auch die Auffassung, dass „der Apotheker, der am besten die Beratung zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arzneimittel durchführen und diese Anwendung überwachen kann, derjenige ist, der sie geliefert oder zubereitet hat“. Die Versorgung eines Krankenhauses mit Arzneimitteln dürfe von den übrigen Aufgaben der Beratung des Krankenhauspersonals, der Auswahl der Arzneimittel und der Überwachung der Arzneimittelvorräte im Krankenhaus nicht getrennt werden, um ein hohes Niveau des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten und gleichzeitig ein wirtschaftlich vertretbares Angebot an Krankenhausleistungen aufrechtzuerhalten. Bot: „Mit der Bundesrepublik Deutschland bin ich der Ansicht, dass diese verschiedenen Aufgaben sich ergänzen und es in funktioneller Hinsicht vernünftiger ist, hiermit denselben Fachmann zu betrauen.“

Die Kommission hatte 2003 ihre beiden Mahnschreiben an die Bundesregierung geschickt. Diese hatte daraufhin das „Regionalprinzip“, demzufolge externe Apotheken ihren Sitz im selben Kreis haben mussten wie die von ihnen versorgte Klinik, gekippt. Stattdessen müssen laut Apothekengesetz seit 2005 krankenhausversorgende Apotheken die „unverzügliche und bedarfsgerechte“ Belieferung besonders dringlich benötigter Arzneimittel garantieren. Auch die persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses muss durch den Leiter der Apotheke „im Notfall unverzüglich“ erfolgen. Darin sah die Kommission eine versteckte Form des Regionalprinzips; im März 2007 verklagte sie Deutschland vor dem EuGH. Die Empfehlung des Generalanwalts soll den EU-Richtern zur Urteilsfindung dienen. Der Richterspruch wird für den Herbst erwartet.

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