Österreich

Betriebsordnung für Blister-Apotheken

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Für österreichische Apotheken, die maschinell verblistern, gibt es neue Vorschriften: Zum Jahresbeginn wurde die „Neuverblisterungsbetriebsordnung“ verabschiedet. Um Qualitätseinbußen zu vermeiden, müssen Apotheken künftig Risiken systematisch bewerten, kontrollieren und überwachen. Wie dies in der Praxis aussehen soll, ist allerdings noch offen. Die Apotheker wollen bei der Umsetzung mitreden.

Künftig müssen Apotheken und Blisterzentren spezielle Vorgaben befolgen, was die Beschaffenheit und den Betrieb der Räume und Automaten sowie die Arbeits- und Schutzkleidung angeht. Auch für den Prozess des Ent- und Neuverblisterns, die Auslieferung der Ware sowie das Reinigen von Automaten und Arbeitsumgebung wird es konkrete Regeln geben. Dabei müssen die Apotheker sicherstellen, dass Kreuzkontaminationen vermieden werden.

Die Details bleiben in der Verordnung allerdings ungeklärt und bereiten den Apothekern deshalb Kopfzerbrechen. Denn niemand weiß, wie groß der Umstellungsaufwand tatsächlich ausfallen wird. Die Österreichische Apothekerkammer will daher die Umsetzung mitgestalten. Zurzeit werden Vorschläge erarbeitet, die dem Gesundheitsministerium in Wien als Grundlage dienen sollen.


„Grundsätzlich begrüßen wir die Verordnung, die erstmals das maschinelle Neuverblistern regelt“, sagte Dr. Christian Müller-Uri, Mitglied im Präsidium der Österreichischen Apothekerkammer. Beim Festlegen der Details müsse aber darauf geachtet werden, dass die Apotheker die Forderungen auch erfüllen könnten: „Wir wollen, dass das Neuverblistern weiterhin von einer normalen Apotheke angeboten werden kann.“

Es ist nicht das erste Mal, dass die Apotheker Einfluss auf die gesetzlichen Vorschriften zum Verblistern nehmen wollen: Bereits für die Neuverblisterungsordnung hatten die Apotheker einen Entwurf beim Gesundheitsministerium eingereicht. Die zentrale Forderung, das maschinelle Verblistern nur Apotheken und nicht auch Blisterzentren zu erlauben, nahm das Ministerium allerdings nicht auf.

In anderen Punkten war die Lobbyarbeit der Apotheker aber offenbar erfolgreich. So hatte das Ministerium zunächst gefordert, dass jede Blistercharge vom jeweiligen Apothekenleiter freigegeben werden muss. Nun reicht es aus, wenn ein angestellter Apotheker die Chargen kontrolliert. Zudem sieht die Neuverblisterungsbetriebsordnung eine Verlängerung der Umsetzungsfrist vor: Statt bis Ende März haben die Apotheken nun bis Ende Juni Zeit.

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