Vor Kurzem wurde über Retaxationen von E-Rezepten berichtet, weil nicht rabattvertragskonform geliefert wurde. Der Grund: Das Zuweisungsdatum liegt im Vormonat und die Arzneimittelauswahl im Folgemonat. Dass das Zuweisungsdatum auf die Preisbestimmung keinen Einfluss hat, stellt der Deutsche Apothekerverband (DAV) klar.
Für die Auswahl des Arzneimittels – Rabattvertrag, Abgaberangfolge – ist der Zeitpunkt des Abrufs des E-Rezeptes aus der Telematikinfrastruktur (TI) entscheidend. Grundlage ist § 7 Absatz 1 Rahmenvertrag. Darin heißt es:
„Grundlage für die Auswahl des abzugebenden Arzneimittels ist die gültige, ordnungsgemäße vertragsärztliche oder ‑zahnärztliche Verordnung in papiergebundener oder elektronischer Form zum Zeitpunkt der Vorlage. Für eine elektronische Verordnung ist der Zeitpunkt des Abrufs aus der TI maßgebend.“
Weil aber eine Kasse das Zuweisungsdatum durch Versicherte – Zuweisung der Verordnung für die App an die Apotheke – mit dem Abrufdatum der Apotheke gleichgesetzt hatte, kassierte die Apotheke eine Retax. Denn die hatte das zugewiesene E-Rezept erst nach dem Monatswechsel bearbeitet und entsprechend neuem Rabattvertrag geliefert.
Auf die Frage, welche Rolle spielt das Zuweisungsdatum spielt und ob dieses wirklich als Abrufdatum gewertet werden kann, heißt es vom DAV: „Das Zuweisungsdatum spielt bei der Preisbestimmung keine Rolle. Es werden lediglich Abrufdatum und Abgabedatum technisch gespeichert. Für die Auswahl des Arzneimittels (Abgaberangfolge) ist der Zeitpunkt des Abrufs aus der TI relevant (§ 7 Abs. 1 des Rahmenvertrags). Für die Preisbildung ist nach der AMPreisV und dem Rahmenvertrag (§ 22) der Tag der Abgabe maßgeblich.“
Grundlage für die Preisbildung ist § 22 Rahmenvertrag. „Die Apotheke ist bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte verpflichtet, den für den Tag der Abgabe geltenden Apothekenabgabepreis zu berechnen und grundsätzlich anzugeben.