Generika-Verträge

Richter zweifeln an Direktgeschäft der Apotheken

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Generikahersteller dürfen keine Rabattquote bei Apotheken kaufen. Das ist die Kurzfassung des Urteils des Landgerichts Berlin zum „Partnerprogramm“ der Sanofi-Tochter Winthrop vom 23. März. Doch in den jetzt vorliegenden Urteilsgründen gehen die Richter einen großen Schritt weiter - und stellen das Direktgeschäft mit Apotheken grundsätzlich in Frage.

Winthrop hatte mit Apotheken Verträge geschlossen, wonach Rabattarzneimittel des Herstellers auch an Versicherte anderer Kassen bevorzugt abgegeben werden sollten. Dafür erhielten die Apotheken diese Produkte zum Herstellerabgabepreis. Das Landgericht verbot dieses „Partnerprogramm“ mit Verweis auf das Apothekengesetz. Danach ist es Apothekern verboten, bestimmte Arzneimittel zu bevorzugen oder die Auswahl auf bestimmte Hersteller zu beschränken. Durch eine einseitige Bevorratung der Apotheken werde die Wahlfreiheit der Patienten unzulässig eingeschränkt, befand das Gericht.

Diese Begründung hätte eigentlich ausgereicht. Doch die Richter am Landgericht wurden grundsätzlicher: Es sei nicht zu übersehen, dass das „Partnerprogramm“ auf eine Umgehung des Großhandels hinauslaufe. Weil die Apotheken von den Einkaufsvorteilen profitieren würden, hätten sie laut Gericht nicht mehr nur die Interessen der Patienten im Blick.

Winthrop selbst verstoße mit dem „Partnerprogramm“ zudem gegen das Heilmittelwerbegesetz sowie europäische Vorgaben im Arzneimittelrecht. Demnach dürfen Apotheker im Rahmen der Verkaufsförderung keine finanziellen Vorteile erhalten. Ausgenommen sind laut Urteilsbegründung Verträge, bei den die Krankenkassen von den Einsparungen profitieren.


Die Hersteller dürften nicht ohne Weiteres auf den Großhandelszuschlag verzichten, wenn sie Apotheken beliefern. Solche Direktgeschäfte fallen den Richtern zufolge unter die unzulässige Zusammenarbeit zwischen der Industrie und Apothekern nach dem Sozialgesetzbuch. Danach sind Zuwendungen in der Form von wirtschaftlichen Vorteilen verboten. Auch das HWG sei in diesem Punkt nicht so zu verstehen, dass „Barrabatte an Apotheken ohne Einschränkung zulässig sein sollten“, heißt es in den Urteilsgründen.

Eine Weitergabe der Großhandelsspanne an die Apotheken sei zwar nicht eindeutig verboten. Es sei aber nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber dies vorgesehen habe, so das Gericht. Mit Blick auf das Apothekengesetz und die Berufsordnung der Apotheker sei dies eher unwahrscheinlich.

Wie es in dem Verfahren um das „Partnerprogramm“ weitergeht, ist noch offen. Winthrop will zunächst die Urteilsgründe prüfen. Im Verfahren hatte der Hersteller stets betont, dass die Apotheker nicht zur Abgabe der Winthrop-Produkte gezwungen würden, sondern diese nur „bevorzugt zu berücksichtigen“ hätten.

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