Wettbewerbsrecht

Preisabsprachen gegen Ketten zulässig

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Die vom Bundeskartellamt gegen verschiedene Verbände und Apotheken verhängten Bußgelder haben in der Branche die Diskussion um wettbewerbsrechtliche Grenzen angefacht. Vor allem Apothekenkooperationen bewegen sich auf einem schmalen Grat. Warum dürfen große Handelsketten mit vielen tausend Filialen Einheitspreise festsetzen, Zusammenschlüsse von Einzelanbietern aber nur unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt gemeinsam werben? APOTHEKE ADHOC fragte bei den Wettbewerbshütern nach, unter welchen Bedingungen Anbieter ihre Preise untereinander abstimmen dürfen.

Überraschend: Preisabsprachen unter Einzelhändlern sind erlaubt - unter der Bedingung, dass diese auf dem Markt in Konkurrenz zu Ketten stehen. Wie ein Mitarbeiter des Bundeskartellamtes gegenüber APOTHEKE ADHOC mitteilte, dürften daher auch unabhängige Apotheker erst dann gemeinsam Werbung machen und sich zu so genannten Mittelstandskartellen zusammenschließen, wenn sie im Wettbewerb mit größeren Anbietern stehen. Für dezidierte Preisabsprachen würden aber auch dann noch strenge Regeln gelten: „Diese sind nur dann zulässig, wenn sie für den Rationalisierungsprozess notwendig sind“, so der Sprecher.

Ein Beispiel dafür findet sich im Lebensmittelhandel: Bei der Edeka haben sich unabhängige Betreiber einzelner Filialen zusammengeschlossen. Sie dürfen gemeinsam werben und sogar ihre Preise abgleichen, weil es Aldi, Lidl und andere mächtige Ketten gibt. Apotheker dürften sich also bereits jetzt im nicht apothekenexklusiven Freiwahlsortiment zu Werbegemeinschaften zusammenschließen, weil sie hier in Konkurrenz mit großen Drogerieketten stehen. Eine Diskussion um die Liberalisierung des Apothekenmarktes reiche dagegen nicht aus, um „wettbewerbsbeschränkende Absprachen“ für Arzneimittel zu treffen, erklärte der Experte.

Einen Sonderfall bilden offenbar Apothekenkooperationen und Einkaufsgemeinschaften. Dem Sprecher zufolge prüfe das Bundeskartellamt derzeit, inwieweit vor allem großhandelsgestützte Kooperationen bei ihrer Einflussnahme auf die Preise über das Zulässige hinaus gingen. Grundsätzlich seien Preisansprachen dann unzulässig, wenn sie „spürbar“ seien.

Zu den zuletzt verhängten Bußgeldern erklärte der Sprecher: „Das Verhalten war keine ganz harte Preisabsprache. Deshalb waren die Bußgelder relativ niedrig.“ Dennoch hätten die Vortragsveranstaltungen dazu gedient, den Preiswettbewerb unter den Apothekern zu beschränken. Das hätten die beschlagnahmten Unterlagen bestätigt.

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