Apothekenbetriebsordnung

Notdienst nur in Vollapotheken

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Apotheken in einem Filialverbund können sich den Notdienst künftig gegenseitig abnehmen. Voraussetzung ist, dass sich die Apotheke innerhalb des festgelegten Notdienstbezirks befindet und die Arzneimittelversorgung sichergestellt ist. So sieht es der Referentenwurf zur Novelle der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) vor, den das Bundesgesundheitsministerium heute verschickt hat.

Mit der Neuregelung will das Ministerium Filialapotheken mehr organisatorische Freiheiten einräumen. Außerdem hat sich das BMG mit einer anderen Anpassung selbst zu dieser Maßnahme gezwungen: Filailapotheker müssen künftig auch nur noch einer Apotheke Rezeptur und Labor vorhalten. Beim Notdienst müssen solche Verbünde jedoch sämtliche Leistungen anbieten. Für die Übernahme von Diensten kommen demnach nur voll ausgestattete Apotheken in Frage.

Der Entwurf konkretisiert außerdem die Öffnungszeiten im Notdienst. Künftig müssen Apotheken während der Dienstbereitschaft an Werktagen zwischen 18.30 Uhr und 8 Uhr und samstags ab 14 Uhr geöffnet haben. Laut inoffizieller Begründung ist dies eine Anpassung an die Ladenschlussgesetze.

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