AMNOG

DAV und GKV bei Rahmenvertrag einig

, Uhr

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband haben sich gestern nach sechsstündigen Verhandlungen darauf geeinigt, wie die offenen Fragen bei der Mehrkostenregelung und der Packungsgrößenverordnung (PackungsV) geregelt werden sollen. Die Vereinbarungen stehen noch unter Gremienvorbehalt, sind also von der Zustimmung der Verbandsvorstände abhängig.

Bei reinen N-Verordnungen sollen die Austauschmöglichkeiten erweitert werden. Zwar gilt weiterhin, dass vorzugsweise innerhalb der neuen Spannen ausgetauscht wird. Liegen die verfügbaren Packungen allerdings außerhalb, kann die Apotheke laut Einigung auch eine alte N-Größe abgeben. Dadurch wird der Situation Rechnung getragen, dass viele Normgrößen derzeit noch nicht der Marktrealität entsprechen. Zudem können Rabattverträge über alte N-Größen somit bedient werden.

Hat der Arzt allerdings die Stückzahl verordnet, muss sich die Apotheke daran orientieren. Liegt sie innerhalb der neuen Spannen, darf in dieser Größenordnung abgewichen werden - bei einer Verordnung über 98 Stück Omeprazol können also 95 bis 100 Stück gegeben werden. Steht eine Stückzahl außerhalb der Spannen auf dem Rezept, muss genau diese abgegeben werden. Sind 60 Stück verordnet, darf also nicht gegen 56 ausgetauscht werden, auch wenn beide Packungen früher N3 waren.


Bei der Mehrkostenregelung wurde eine Lösung gefunden, wie die Krankenkassen den Apotheken- und den Herstellerrabatt auch bei der Wahl eines Wunscharzneimittels erhalten. Dazu soll das Rezept wie herkömmlich über das Rechenzentrum laufen, der Patient erhält für die Abrechnung mit seiner Kasse eine Kopie der Verordnung. Er bezahlt in der Apotheke weiterhin den kompletten Verkaufspreis.

Auf dem Rezept wird für die Einziehung der Rabatte die PZN des abgegebenen Wunscharzneimittels aufgedruckt, im Summenfeld erscheint eine Null. Zusätzlich soll ein Kennzeichen - ähnlich wie bei Nicht-Verfügbarkeit von Rabatt- oder Reimportarzneimitteln - aufgetragen werden. So soll das Rechenzentrum erkennen, dass es sich um ein Wunscharzneimittel handelt. Apotheken und Rechenzentren sollen für die Abwicklung eine geringfügige Aufwandsentschädigung erhalten.

Die genauen Regelungen sollen im Rahmenvertrag festgehalten werden. Das Inkrafttreten ist für den 1. April geplant.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Mehr zum Thema
Verwendung für Drogenkonsum
Spritzen/Nadeln: RKI fragt Apotheken
Mehr aus Ressort
Auch Trulicity-Rezept kam zurück
Engpass-Retax: Kasse will Ozempic nicht zahlen
Kein Ersatz für Filialleitung
Vorzeitige Rente, Apotheke zu
„Mir war klar, dass ich etwas machen muss“
Hänel: Erst PKA, jetzt Oppositionsführerin

APOTHEKE ADHOC Debatte