Pharmahersteller müssen sich aus Sicht des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) bei Direktgeschäften an die Preisbindung halten. Damit gilt ab 2012 auch für sie das Rabattverbot bei der neu eingeführten Fixpauschale des Großhandels von 70 Cent pro Packung. Preisnachlässe sind demnach auch im Direktgeschäft nur aus dem variablen Teil des Großhandelshonorars von 3,15 Prozent zu gewähren. Eine gesetzliche Klarstellung hält man im BMG nicht für nötig.
Der Großhandelsverband Phagro hatte zuvor die Sorge geäußert, dass sich Direktgeschäfte für Apotheken künftig vor allem im Segment der günstigen Schnelldreher lohnen könnten, vor allem wenn die Hersteller Teile der Fixpauschale als Einkaufsvorteil anbieten könnten. Die Großhändler hatten deshalb eine Klarstellung zum Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) verlangt. Denn nach aktuellem Stand richtet sich die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) aus ihrer Sicht nicht an die Hersteller.
Das BMG teilt diese Auffassung nicht: „Im Direktgeschäft ist der Hersteller im Sinne des Arzneimittelgesetzes als Großhändler tätig und somit auch an die Pflichten des Großhandels wie die Preisbindung gebunden“, sagte ein Sprecher des Ministeriums gegenüber APOTHEKE ADHOC. Ob den Großhändlern diese Feststellung genügt oder ob sie weiter auf eine Gesetzesänderung dringen, bleibt abzuwarten.
Für Apotheken wäre die Option auf Direktgeschäfte mit absatzstarken Medikamenten durchaus interessant gewesen. Das wird durch das Rabattverbot nun relativiert, weil nur geringere direkte Einkaufsvorteile möglich wären.
Doch etwa für Generikahersteller mit Rabattverträgen werden Direktgeschäfte trotzdem spannend sein: Gemessen am Preis einiger Präparate sind 70 Cent pro Packung eine interessante Verbesserung der Marge. Es ist davon auszugehen, dass die Industrie an Bonifizierungsmodellen arbeitet, um die Apotheken für den Direktbezug zu begeistern.
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