300.000 Euro kassiert

Beamten-Rezepte: Apotheken verweigern Aussage

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Berlin -

Ein Beamter soll im großen Stil gefälschte Rezepte zur Abrechnung eingereicht und auf diese Weise mehr als 300.000 Euro ergaunert haben. Zurückzahlen muss er weniger als 30.000 Euro. Denn im Prozess fand sich nur eine einzige Apotheke, die nicht schweigen wollte und aussagte.

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) hatte von einem Beamten Beihilfeleistungen in Höhe von insgesamt 352.329,31 Euro zurückgefordert. Hintergrund waren Rezepte, die der Mann über Jahre hinweg für sich und seine zwischenzeitlich verstorbene Frau zur Abrechnung eingereicht, aber nie in der Apotheke eingelöst haben soll.

Doch der Staatsanwaltschaft gelang es offenbar nicht, die Sache lückenlos aufzuklären. Jedenfalls verurteilte das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Mann in einem vom LBV angestrengten Verfahren nur zur Zahlung von 28.962,99 Euro. Und auch das Oberverwaltungsgericht NRW sah den Rezeptbetrug in den meisten Fällen nicht als erwiesen an.

Nur eine Apothekerin sagt aus

Tatsächlich hatte nämlich nur eine einzige Apotheke, in der angeblich Rezepte eingelöst worden waren, gegenüber den Ermittlern ausgesagt. Die Inhaberin hatte erklärt, dass die aus den 34 Rezeptkopien hervorgehenden Beträge in der Buchhaltung nicht auftauchten, entsprechende Umsätze niemals getätigt worden seien und nicht davon auszugehen sei, dass die Medikamente in der Apotheke bezogen worden seien. Zudem handele es sich bei ihrer Filialleiterin um eine zuverlässige und vertrauenswürdige Kraft, sodass nicht von einer Fehlbuchung auszugehen sei.

Hinsichtlich der übrigen Rezeptbelege stand nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese manipuliert worden waren. Sechs Apotheken hätten angegeben, dass die Rezeptbelege bei ihnen eingereicht worden seien. Die übrigen Apotheken hätten erklärt, keine Informationen über die eingereichten Rezepte zu haben, oder sich auf ihre Schweigepflicht oder ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht berufen.

Fehlende Stempel

Die vom LBV geltend gemachten Unregelmäßigkeiten – Schwärzungen, teilweise identische Vorgangsnummern und fehlende Apothekenstempel – stellten lediglich Indizien dar, bewiesen aber keine Manipulation. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung sei nicht möglich gewesen, da der Mann einer Entbindung von der Schweigepflicht nicht zugestimmt habe.

In zweiter Instanz konnten weder der Beamte noch das LBV eine Änderung des Urteils zu ihren Gunsten erwirken. So sah das Gericht keinen Anlass, die Apothekerin zu vernehmen oder ihre Aussage zu überprüfen. Denn es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die anwaltlichen Schilderungen zur Buchhaltung unzutreffend gewesen seien.

Die Behauptung, an den Rezeptbelegen selbst seien keine objektiven Fälschungsmerkmale erkennbar gewesen, wertete das Gericht als substanzlos. Denn es komme alleine darauf an, ob die geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich entstanden seien – und dies sei aufgrund der fehlenden Verbuchung sämtlicher 34 über etwa zwei Jahre verteilter Vorgänge und der hierzu abgegebenen Erklärung der Apothekeninhaberin unwahrscheinlich.

Teures Schweigen

Doch auch die Behörde drang mit ihrer Forderung nicht durch, die anderen Apotheken – sowie erstmals auch die Ärzte – vor Gericht aussagen zu lassen: Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass entgegen dem bisherigen Verhalten der Inhaber der betroffenen Apotheken nunmehr ergiebige Aussagen zu erwarten seien, gebe es nicht. Schon die Staatsanwaltschaft sei mit dem Versuch gescheitert, bei den Apotheken, in denen die höchsten Umsätze generiert wurden, doch noch Antworten zu erhalten. Für das Gericht war völlig unklar, warum von den einzelnen Apothekern entgegen ihrem bisherigen Verhalten jetzt eine Aussage zu erwarten wäre.

Die Frage, ob und hinsichtlich welcher konkreten Beweisthemen den in Betracht kommenden Ärzten und Apothekern tatsächlich ein Zeugnisverweigerungsrecht zustand, wollte das Gericht nicht entscheiden. „Auch wenn ihre Ladung und Vernehmung nicht von vornherein ausgeschlossen war, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, aufgrund welcher konkreten Umstände eine solche Beweiserhebung voraussichtlich zu weiteren entscheidungserheblichen Erkenntnissen (etwa hinsichtlich der Kundenbeziehung des Klägers zu den von diesem vor Jahren wechselnd aufgesuchten Apotheken) geführt hätte.“

Auch die Rezepte wollte das Gericht nicht noch einmal in Augenschein nehmen. Das Verwaltungsgericht habe in den genannten Auffälligkeiten bloße Indizien gesehen, die eine Fälschung oder Manipulation der Rezeptbelege nicht beweisen könnten. Schwärzungen gebe es nur bei 5 von 177 Belegen, und dort auch nur in unerheblichen Bereichen. Die Aufbringung des Apothekenstempels sei gesetzlich nicht vorgeschrieben. Und die teilweise Verwendung identischer Vorgangsnummern könne auch auf einen Fehler der jeweiligen Apotheke zurückzuführen sein. Es bleibe unklar, warum eine Untersuchung der Originale zu einer entscheidungserheblichen weiteren Erkenntnis führen könnte.

Behörde muss beweisen

Die materielle Beweislast dafür, dass die Beihilfebescheide rechtswidrig seien, trage grundsätzlich die Behörde, so das Gericht weiter. Zwar sei die beihilfeberechtigte Person grundsätzlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Insofern beinhalte die Mitwirkungspflicht regelmäßig auch die Pflicht, behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden oder der Beiziehung ihrer Unterlagen zuzustimmen.

Die Weigerung genüge aber noch nicht für eine Umkehr der materiellen Feststellungslast, zumal er im Fall seiner verstorbenen Frau auch gar nicht dazu befugt gewesen wäre. Auch war der Beamte laut Gericht keineswegs verpflichtet, selbst zu beweisen, dass er die Rezepte bei den jeweiligen Apotheken vorgelegt und tatsächlich eingelöst hatte. Die Mitwirkungsobliegenheit bei der Sachverhaltsaufklärung und die materielle Feststellungslast seien voneinander zu unterscheiden.

Für eine abweichende Bewertung hätte es zusätzlich eines gegen Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhaltens bedurft, auf dem die Unerweislichkeit gerade beruhe. „Daran fehlt es vorliegend.“

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