Schlachtbestimmung egal

Arzneimittel für Tiere: Equidenpass dokumentieren

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Berlin -

Werden Humanarzneimittel – OTC und Rx – für die Anwendung an Tieren verordnet, muss dies dokumentiert werden. Ebenso verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und Rezepturen. Das gilt sowohl für Lebensmittel liefernde Tiere und nicht Lebensmittel liefernde Tiere. Bei Pferden sollten sich Apotheken zudem den Equidenpass vorlegen lassen und dies dokumentieren.

Für alle – Pferde und Esel –, die in der EU gehalten werden und nach dem 1. Juli 2009 geboren wurden, muss ein Equidenpass ausgestellt werden. Pferde gelten grundsätzlich als Lebensmittel liefernde Tiere. Eine Änderung ist nur aus medizinischen Gründen und nicht aus emotionalen der/des Besitzer:in möglich. Die Schlachtbestimmung – Lebensmittel liefernd oder nicht – ist im Equidenpass dokumentiert. Der Status „nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt“ gilt für das Pferd lebenslang – auch im Falle eines Eigentümerwechsels.

Die Dokumentationspflichten gelten sowohl bei der Anwendung an Schlachttieren als auch an Tieren, die nicht zur Lebensmittelgewinnung bestimmt sind.

Das Rezept

Artikel 105 Absatz 5 Verordnung (EU) 2019/6 legt fest, welche Angaben ein Tierarzneimittelrezept mindestens enthalten muss:

  • Identität des behandelten Tieres
  • vollständiger Name und Kontaktangaben des Tiereigentümers oder -halters
  • Ausstellungsdatum
  • vollständiger Name und Kontaktangaben des Tierarztes
  • Unterschrift oder gleichwertige elektronische Identifikation des Tierarztes
  • Arzneimittel mit Angabe der Wirkstoffe, Darreichungsform und Stärke sowie Menge oder Packungsanzahl und Packungsgröße
  • Dosierung
  • bei Lebensmittel liefernden Tieren die Wartezeit, auch wenn diese gleich Null ist
  • Warnhinweise, die für eine ordnungsgemäße Anwendung erforderlich sind, auch um gegebenenfalls die umsichtige Verwendung von antimikrobiellen Wirkstoffen sicherzustellen
  • Umwidmungsvermerk bei Verschreibung eines Humanarzneimittels oder einer Rezeptur

Achtung, Verordnungen über antimikrobiell wirksame Arzneimittel sind nach Ausstellung nur fünf Tage gültig.

Dokumentation

Gemäß Artikel 103 der EU-Verordnung müssen Einzelhändler – Apotheken – ausführlich Buch über die folgenden Informationen zu geschäftlichen Transaktionen mit Tierarzneimitteln, die gemäß Artikel 34 verschreibungspflichtig sind, führen:

  • Zeitpunkt der Transaktion,
  • Name des Tierarzneimittels sowie gegebenenfalls seine Darreichungsform und Stärke,
  • Chargenbezeichnung,
  • eingegangene/gelieferte Menge,
  • Name oder Firma und ständige Anschrift oder eingetragene Niederlassung des Lieferanten beim Kauf bzw. des Empfängers beim Verkauf,
  • Name und Kontaktangaben des verschreibenden Tierarztes, gegebenenfalls mit Kopie der tierärztlichen Verschreibung,
  • Zulassungsnummer.

Die Nachweise müssen mindestens bis zu einem Jahr nach Ablauf des Verfalldatums, aber nicht weniger als fünf Jahre aufbewahrt werden. So ist es in der Apothekenbetriebsordnung festgehalten.

Ist ein Arzneimittel für ein Pferd verordnet, ist es zu empfehlen, das Vorlegen des Equidenpasses zu dokumentieren.

Im Falle einer Umwidmung – wenn ein Humanarzneimittel bei einem Tier angewendet wird – müssen die Vorgaben zur Preisberechnung beachtet werden. Entsprechend § 3 Arzneimittelpreisverordnung werden zum Apothekeneinkaufspreis zuzüglich 3 Prozent, 8,10 Euro und 19 Prozent Mehrwertsteuer addiert. Die Gebühren für den Notdienstfonds und die Finanzierung der pharmazeutischen Dienstleistungen werden nicht berücksichtigt.

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