Weil eine Krankenkasse die Kosten für eine Pari-Babymaske nicht übernommen hat, ist eine Apothekerin aus Thüringen vor Gericht gezogen. Derzeit liegt der Fall in erster Instanz beim Sozialgericht Gotha. Ein Termin für die Verhandlung steht noch nicht fest. Es ist nicht das erste Mal, dass die Richter zu Inhalatoren entscheiden müssen: Anfang 2010 hatte sich ein Apotheker vergebens gegen einen Retaxbescheid zur Wehr gesetzt. Die Apothekerin setzte nun zunächst durch, dass ihr Fall nicht von derselben Richterin entschieden wird.
Die Klägerin hatte Ende 2007 den Medikamentenvernebler „Pari JuniorBoy S“ inklusive einer Babymaske und eine weitere Maske abgegeben – denn verordnet war neben dem Gerät plus Zubehör auch eine Maske. Die Kasse erstattete zunächst die Kosten sowohl für das Inhalatorset (195,12 Euro) als auch für die Babymaske (26,37 Euro), verrechnete die Kosten für Letztere aber im Frühjahr 2009.
Vor Gericht argumentiert die Apothekerin, der Arzt sei Herr der Therapie. Der Apotheker dagegen sei nicht berechtigt und erst recht nicht verpflichtet, die Verordnungen zu korrigieren, nur weil die Kasse der Ansicht sei, dass es eine günstigere Möglichkeit gebe.
Im Januar beantragte die Apothekerin zunächst vor dem Landessozialgericht Erfurt, der zuständigen Richterin den Fall wegen Befangenheit zu entziehen. Die Klägerin kritisierte das frühere Urteil, das ihrer Meinung nach an Rechtsbeugung grenzt: Damals hatte die Richterin entschieden, dass bei Verordnung eines Inhalators mit Zubehör und einer zusätzlichen Maske keine zwei Masken abgegeben werden dürfen.
Es habe eine Doppelverordnung vorgelegen, so die Begründung damals. Ein Telefonat mit der Kinderärztin hätte das Missverständnis ausräumen können. Die Apothekerin erklärte gegenüber dem LSG, sie befürchte, dass aus der Entscheidung „einfach abgeschrieben werde“. In einem weiteren Verfahren habe die Richterin den Anspruch eines Apothekers auf Gehör missachtet.
Die Richterin beschwerte sich zunächst bei der Rechtsanwaltskammer Thüringen über den unsachlichen und schwerwiegenden Vorwurf, bat im Februar allerdings, von dem Fall befreit zu werden. Das LSG gab dem entsprechenden Antrag der Apothekerin statt. Allerdings mit einem grundsätzlichen Hinweis: Anschuldigungen seien nicht geeignet, um eine Ablehnung eines Richters zu erreichen. Auch vermeintliche Rechtsfehler in früheren Verfahren reichten nicht aus.
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